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Der neue Gründungszuschuss: Das sollten Existenzgründer beachten

Pressemeldung von: Frank N. Wächtler - 22.05.2012 10:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Die Umstellung des Gründungszuschusses in eine Ermessensleistung hat für Existenzgründer weitreichende Folgen. Arbeitslose, die eine Chance auf die Vermittlung einer Festanstellung haben, kommen nur noch sehr schwer an den Gründungszuschuss. Denn es gilt der Vorrang der Vermittlung. Aber es kommt auch darauf an, wie Existenzgründer bei der Antragstellung vorgehen.

Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit ist eindeutig, was den Vorrang der Vermittlung angeht. Das Ermessen, Gründungszuschuss zu gewähren, soll nur ausgeübt werden, wenn dem Arbeitslosen zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Gründungszuschuss keine Stellenangebote gemacht werden können. Darüber hinaus können auch weitere Hemmnisse berücksichtigt werden, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen. Für alle anderen heißt es dann erstmal, es gibt keinen Gründungszuschuss, egal wie erfolgversprechend das Gründungsvorhaben auch sein mag.

Die Ablehnung des Antrags auf Gründungszuschuss aufgrund angeblicher Alternativen zur Selbständigkeit hält einer genaueren Überprüfung häufig jedoch nicht Stand. Pauschale Verweise auf gute Chancen am Arbeitsmarkt sind grundsätzlich nicht zulässig, denn jeder Einzelfall muss individuell überprüft werden. Aber auch angebotene Stellen sind nicht immer zumutbar oder stellen eine wirkliche Integration in den Arbeitsmarkt dar. Es gilt, je früher man einen Antrag stellt, umso geringer sind die Kompromisse, die man bei den angebotenen Stellen eingehen muss. Eine möglichst frühzeitig Antragstellung kann sich folglich auszahlen. Bei der Beurteilung von Stellenangeboten kann es zudem sinnvoll sein, einen Experten zu Rate zu ziehen, damit der Antrag auf Gründungszuschuss nicht schon alleine aufgrund unpassender Stellenangebote abgelehnt wird.

Neben diesen Kriterien ist bei der Antragstellung natürlich auch die richtige Darstellung der geplanten Selbständigkeit gegenüber der Arbeitsagentur mitentscheidend. Dies verlangt nach einem individuell erstellten Businessplan, denn die wirtschaftliche Tragfähigkeit der geplanten Selbständigkeit muss plausibel erläutert werden, ebenso wie die persönliche und fachliche Eignung, ein entsprechendes Unternehmen führen zu können. Allgemeingültige Floskeln, wie sie in Businessplänen von der Stange zu finden sind, helfen da nicht weiter. Bei der richtigen Formulierung können Existenzgründungsberater eine große Hilfe sein, die ausreichende Erfahrung bei der Erstellung von Businessplänen haben. Mit einem fundierten und gut durchdachten Geschäftskonzept hat man darüber hinaus auch in einem möglichen Widerspruchsverfahren die besseren Argumente auf seiner Seite.

Bei der Entscheidung über die Tragfähigkeit verlässt sich die Arbeitsagentur in der Regel zwar auf die Einschätzung durch eine so genannte fachkundige Stelle. Die letztendliche Entscheidung wird jedoch von der Arbeitsagentur getroffen. Bei der Wahl der fachkundigen Stelle sollte dem entsprechend ebenso Wert auf Qualität gelegt werden, wie schon bei der Erstellung des Businessplans. Um mögliche Schwachstellen des Geschäftskonzepts frühzeitig zu entdecken und ggf. zu beheben, ist eine gründliche Überprüfung des Existenzgründungsvorhabens durch die fachkundige Stelle einer lediglich oberflächlichen Überprüfung unbedingt vorzuziehen (Weitere Informationen zur fachkundigen Stellungnahme: www.fachkundige-stellungnahme.info).

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Existenzgründer sich trotz der Neuregelungen nicht allzu schnell verunsichern und von ihrem Vorhaben abbringen lassen sollten. Der Gründungszuschuss bleibt trotz der Umwandlung in eine Ermessensleistung auch weiterhin eine Versicherungsleistung für die zuvor Beiträge geleistet wurden. Und es gibt auch weiterhin die Möglichkeit diese Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen.



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