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Erbschaften und Bußgelder für gemeinnützige Organisationen

Pressemeldung von: KomServ GmbH - 21.05.2018 12:28 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Mit Sensibilität und cleverem Marketing die Vereinskassen füllen

Erbschaften und Bußgelder für gemeinnützige Organisationen
mit cleverer Strategie zu neuen Finanzierungsquellen (Bildquelle: pixabay)
Hilfsorganisationen, gemeinnützige Vereine und Verbände brauchen Geld, um ihre Projekte realisieren zu können. Klar. Haupteinnahmequellen stellen zumeist Beiträge der Mitglieder oder Fördermitglieder sowie Spenden von Privatpersonen und / oder Unternehmen dar. Aber es gibt auch andere Wege, den Kontostand der Vereinskassen zu verbessern, zum Beispiel:
Die Erbschaft
400 Milliarden Euro, so schätzt das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), 400 Milliarden Euro werden in Deutschland jährlich vererbt. Zumeist an Hinterbliebene, aber auch an Kirchen, Vereine, Organisationen. Hier ist der Staat großzügig. Zuwendungen an Organisationen, die ausschließlich kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen und als solche anerkannt sind, unterliegen keiner Erbschaft- oder Schenkungssteuer.
Ein Kernproblem des sogenannten "Erbschaftsmarketings" liegt im emotionalen Wesen der Sache: Einer Hinterlassenschaft geht notwendigerweise das Sterben voraus und mit diesem Thema beschäftigen sich die wenigsten gerne. Deshalb ist unbedingt davon abzuraten, mit einer Rundmail an alle Spender und Vereinsmitglieder über die Möglichkeiten der Zuwendung über eine Erbschaft zu informieren. Potentielle Ansprechpartner sind langjährige, ältere Spender und Mitglieder, die schon öfter durch größere Summen an die Organisation ihr Vertrauen zum Ausdruck brachten. Ratsam ist weiterhin, verschiedene Wege aufzuzeigen, mit denen die gesamte oder ein Teil der Hinterlassenschaft eingesetzt werden können. Mit der finanziellen Förderung eines gezielten und individuell ausgesuchten Projekts entsteht beim Erblasser das positive Gefühl, etwas Bleibendes bewirken zu können und sich auf diese Weise ein Denkmal zu setzen. Ein Ansprechpartner und ausführliches Informationsmaterial sollten zur Verfügung gestellt werden.
Bußgelder
Richter und Staatsanwälte können eigenmächtig gemeinnützige Organisationen nennen, an die der Angeklagte nach einer Straftat Geldaufwendungen zu zahlen hat. Laut Verwaltungsvorschriften müssen die Vereine in der Jugend-, Gefangenen oder Opferhilfe tätig sein. Der Markt ist hart umkämpft, es geht jährlich um bis zu 100 Millionen Euro. Ob die Geldaufwendung in die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Organisation fließt, entscheidet der Richter; man verlässt sich auf seine Unabhängigkeit. Vorschriften gibt es keine. In der Regel sucht der Richter eine Organisation aus, die mit der Straftat im inhaltlichen Zusammenhang steht, etwa die Auflage, nach einer Körperverletzung an die Opferhilfe zu zahlen.
Vereine können bei Gerichten beantragen, in die Bußgeldliste aufgenommen zu werden. Die Eintragung in das "Verzeichnis der Geldauflagenempfänger" erfolgt in der Regel zentral über die Oberlandesgerichte. Man findet auf der Homepage des zuständigen Oberlandesgerichts einen Link, der zur Online-Registrierung führt. Es müssen der Eintrag ins Vereinsregister, die Satzung und weitere Informationen sowie Informationsmaterialen eingereicht werden. Steht der Verein auf der Liste, wird empfohlen, die Gerichte regelmäßig, nicht übermäßig über den Verein und die aktuellen Stände der Förderprojekte zu informieren. Auf gutgemeinte Give-Aways hingegen verzichtet man besser. Einige Korruptionsfälle wurden in den vergangenen Jahren aufgedeckt und das Risiko der Angreifbarkeit gehen Richter und Staatsanwälte sicherlich nicht ein.

Firmenkontakt:
KomServ GmbH
Martin Gietzold
Raiffeisenstr. 2
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Telefon: 05139402506
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Die KomServ GmbH in Burgwedel bei Hannover ist auf die Mitgliederverwaltung von Vereinen und Verbänden spezialisiert. Das Expertenteam übernimmt die Kommunikation und Verwaltungsprozesse von Organisationen jeder Größe.

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