Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Marken- und Typenbezeichnung integrierter Elektrogeräte müssen bei Werbung für Komplettküchen unter Preisangabe zwingend genannt werden

Pressemeldung von: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) - 07.03.2017 18:01 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

- BGH bestätigt das vom LG Köln ausgesprochene und vom OLG Köln bestätigte Verbot -

(Mynewsdesk) Bereits mit Urteil vom 30.03.2015 hatte das Landgericht Köln (- 33 O 222/14 -) einem namhaften Möbelanbieter auf Klage des Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) untersagt, Komplettküchen mit integrierten Elektrogeräten unter Preisangabe zu bewerben, ohne genaue Angaben zur Marke und der Typenbezeichnung der integrierten Elektrogeräte zu machen. Denn hierin liegen für den Verbraucher wesentliche Informationen im Rahmen seiner Kaufentscheidung, die ihm gem. § 5a Abs. 2 UWG bereits in der Werbung mitzuteilen sind. Anlass für die Klage des VGU war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Bereich des Elektrogerätehandels. Für diesen hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung "Typenbezeichnung" vom 19.02.2014 (- I ZR 17/13 -) eine entsprechende Pflicht beim Angebot einzelner Elektrogeräte angenommen. Es stellte sich die Frage, ob diese Rechtsprechung auf in einem Komplettküchenangebot enthaltene Elektrogeräte zu übertragen war. Die der Klage des VGU statt gebende Entscheidung des Landgerichts Köln wurde vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 03.02.2016 (- 6 U 55/15 -) bestätigt, jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit Urteil vom 02.03.2017 hat auch der Bundesgerichtshof ( - I ZR 41/16 -) die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. "Die Entscheidung ist nicht nur aus Sicht eines fairen Wettbewerbs erfreulich, sie fördert auch die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Branchen", betont Dr. Marc Zain von der Anwaltskanzlei Zain, die den VGU erst- und zweitinstanzlich vertreten hatte. Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs liegt bislang noch nicht vor.

Shortlink zu dieser Pressemitteilung:
http://shortpr.com/y9mnas

Permanentlink zu dieser Pressemitteilung:
http://www.themenportal.de/wirtschaft/marken-und-typenbezeichnung-integrierter-elektrogeraete-muessen-bei-werbung-fuer-komplettkuechen-unter-preisangabe-zwingend-genannt-werden-55535

Firmenkontakt:
Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Joachim Dahlmann
Hohenzollernring 12
50672 Köln
E-Mail: info@vgukoeln.de
Telefon: 0221 416405
Homepage: http://www.themenportal.de/wirtschaft/marken-und-typenbezeichnung-integrierter-elektrogeraete-muessen-bei-werbung-fuer-komplettkuechen-unter-preisanga


Firmenbeschreibung:
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU) wurde 1885 von Kölner Kaufleuten gegründet. Er ist der älteste Verein in Deutschland zur Förderung gewerblicher Zwecke und des lauteren Wettbewerbs. Als Selbsthilfe-Organisation der Wirtschaft richtet er sich an Unternehmen und Gewerbetreibende aller Branchen, unterstützt seine zahlreichen Mitglieder in wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen und bekämpft unlauteres Marktverhalten im Interesse der Allgemeinheit. Damit fördert er einen fairen Wettbewerb, wovon alle Marktbeteiligten profitieren. Zu den höchstrichterlichen Entscheidungen, an deren Herbeiführung der VGU beteiligt war, gehören aus jüngerer Zeit u. a. die Entscheidung des BGH "Urlaubsgewinnspiel" - I ZR 196/05 - vom 10.01.2008; die Entscheidung des BGH "Räumungsfinale" - I ZR 120/06 - vom 11.09.2008; die Entscheidung des BGH "Geld-zurück-Garantie II" - I ZR 194/06 - vom 11.03.2009; die Entscheidung des BGH "ARTROSTAR" - I ZR 44/11 - vom 15.03.2012; die Entscheidung des BGH "Traum-Kombi" - I ZR 110/11 - vom 28.06.2012; die Entscheidung des BGH "Brandneu von der IFA" - I ZR 180/12 - vom 18.04.2013; die Entscheidung des BGH "DER NEUE" - I ZR 123/12 - vom 12.09.2013, die Entscheidung des BGH "All Net Flat" - I ZR 260/14 - vom 15.10.2015 und die Entscheidung "Himalaya Salz" - I ZR 86/13 - vom 31.03.2016.

Pressekontakt:
Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Joachim Dahlmann
Hohenzollernring 12
50672 Köln
E-Mail: info@vgukoeln.de
Telefon: 0221 416405
Homepage: http://www.vgukoeln.de/index.html

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.