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E-Auto als Dienstwagen: So können Arbeitgeber das Laden zu Hause steuerfrei erstatten

Pressemeldung von: GBS-Die PublicityExperten - 16.06.2026 08:57 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



E-Auto als Dienstwagen: So können Arbeitgeber das Laden zu Hause steuerfrei erstatten
Essen -  Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de/) in Essen und Velbert, berichtet darüber, dass das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei ist, ebenso wie der geldwerte Vorteil bei der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung.

Schwieriger ist die Erstattung privat getragener Stromkosten. Die Verwaltung hat nun zu allen Fallgruppen einen überarbeiteten Erlass herausgegeben.

Selbst getragene Stromkosten für das Laden betrieblicher Elektro- oder Hybridfahrzeuge zu Hause können vom Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei als Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) erstattet werden.

„Ab 2026 ist dafür ein konkreter Nachweis der geladenen Strommenge durch einen geeichten Zähler erforderlich, Pauschalen entfallen dann. Der Strompreis basiert auf dem individuellen Vertrag“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

Wichtige Regelungen zur Kostenerstattung:

- Voraussetzung: Es muss sich um ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug handeln, das dem Mitarbeiter überlassen wurde.
- Nachweis ab 2026: Der Nachweis der Strommenge muss zwingend über einen separaten, stationären oder mobilen Stromzähler (z.B. eine Wallbox) erfolgen. Eigenbelege werden nicht akzeptiert.
- Höhe der Erstattung: Erstattet werden die tatsächlichen Kosten, basierend auf dem individuellen Strompreis des Arbeitnehmers, inklusive anteiligem Grundpreis.
- Steuerliche Behandlung: Die Erstattung ist steuerfreier Auslagenersatz, also lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
- Laden beim Arbeitgeber: Das Aufladen an einer betrieblichen Einrichtung ist ebenfalls steuerfrei.

„Wenn Mitarbeiter ihr privates Elektroauto zu Hause aufladen, stellt eine Erstattung der Stromkosten durch den Arbeitgeber einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar“, erklärt Steuerberater Roland Franz den Unterschied zu privaten E-Fahrzeugen.

Firmenkontakt:
Roland Franz & Partner, Steuerberater
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
E-Mail: kontakt@franz-partner.de
Telefon: 0201-81095-0
Homepage: http://www.franz-partner.de


Firmenbeschreibung:
Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
E-Mail: ag@publicity-experte.de
Telefon: 0201-8419594
Homepage: http://www.publicity-experte.de

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