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Arbeitsrecht: Freistellung des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber

Pressemeldung von: Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin - 04.11.2014 12:01 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht aus Frankfurt, zur Frage, wann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen kann und wann er das Gehalt weiterzahlen muss
Arbeitsrecht: Freistellung des Arbeitnehmers durch Arbeitgeber
Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht aus Frankfurt, zur Freistellung durch den Arbeitgeber
Frankfurt, 4. November 2014 - Schwerwiegendes Fehlverhalten oder mangelnde Auftragslage: Arbeitgeber kommen mitunter in die Situation, dass sie Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen müssen. Dies ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich, wie jetzt Sonja Reiff, Anwalt für Arbeitsrecht in der Frankfurter Kanzlei Schmidt & Kollegen, in einem Fachbeitrag auf dem Portal anwalt.de erklärt. Denn die Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers sowie seine Vergütung sind Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, die der Arbeitgeber nicht ohne weiteres verweigern kann. "Der Arbeitnehmer hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeit und Bezahlung", erläutert Rechtsanwältin Sonja Reiff. Das bedeutet, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nur in besonderen Fällen von der Arbeitspflicht befreien. Dementsprechend fordert auch das Bundesarbeitsgericht einen sachlichen Grund für die Freistellung. Regelmäßig bestehe ein solcher sachlicher Grund, wenn eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wurde. Eine Freistellung des Arbeitsnehmers bei einer betriebsbedingten Kündigung sei jedoch eher die Ausnahme, so Rechtsanwältin Reiff. Interessant ist auch die Frage von Bezahlung und Urlaubsansprüchen. In vielen Fällen hat der Arbeitnehmer bei einer berechtigten Freistellung dennoch Anspruch auf sein Gehalt. Ein erzieltes anderweitiges Einkommen muss er sich jedoch grundsätzlich anrechnen lassen, zum Beispiel wenn er inzwischen eine andere Beschäftigung angenommen hat. Eine Anrechnung von bestehenden Urlaubsansprüchen muss vom Arbeitgeber ausdrücklich in der Freistellung geregelt werden. Erfolgt dies nicht, so bleiben die Urlaubsansprüche bestehen und können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Urlaubsabgeltung geltend gemacht werden. Erfolgt die Freistellung ohne ausreichenden sachlichen Grund, hat der Arbeitnehmer weiterhin einen Beschäftigungsanspruch, den er notfalls auch auf gerichtlichem Wege im Rahmen eines Eilverfahrens durchsetzen kann. Der ausführliche Beitrag zur Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann hier aufgerufen werden: www.anwalt.de/rechtstipps/wann-kann-der-arbeitgeber-den-arbeitnehmer-von-der-arbeit-freistellen-und-muss-er-das-gehalt-weiterzahlen_063936.html (http://www.anwalt.de/rechtstipps/wann-kann-der-arbeitgeber-den-arbeitnehmer-von-der-arbeit-freistellen-und-muss-er-das-gehalt-weiterzahlen_063936.html) Über Sonja Reiff, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt Sonja Reiff ist Partnerin in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Fragestellungen wie Arbeitsvertrag, Kündigung, Abmahnung, Abfindung, Elternzeit, Mutterschutz oder Urlaub. Anwältin Sonja Reiff ist regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio zu hören, z.B. beim Hessischen Rundfunk. Schwerpunkte der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso. Aktuelle Fragestellungen und Informationen zum Arbeitsrecht stellt Rechtsanwältin Sonja Reiff auch in ihrem Blog vor: www.arbeitsrecht-frankfurt.info/blog-arbeitsrecht (http://www.arbeitsrecht-frankfurt.info/blog-arbeitsrecht) Tag-It: Freistellung durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag, Anspruch auf Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch, Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Quelle: www.schmidt-kollegen.com/aktuelles/presse/320-arbeitsrecht-freistellung-des-arbeitnehmers-durch-arbeitgeber.html (http://www.schmidt-kollegen.com/aktuelles/presse/320-arbeitsrecht-freistellung-des-arbeitnehmers-durch-arbeitgeber.html)

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Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt
Sonja Reiff
Guiollettstraße 27
60325 Frankfurt am Main
E-Mail: presse@schmidt-kollegen.com
Telefon: 069 / 72 30 17
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Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt am Main

Zentral im Westend Frankfurt gelegen, bietet die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsberatung und Rechtsvertretung in den Rechtsgebieten Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Handelsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso an. Ein Schwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei ist die Betreuung kleinerer und mittelständischer Unternehmen. Mandanten profitieren vom flexiblen, kreativen Umfeld einer kleinen Kanzlei, die ihnen darüber hinaus durch Einbindung in ein etabliertes Expertennetzwerk auch in benachbarten Rechtsgebieten und bei steuerlichen oder wirtschaftlichen Fragenstellungen kompetente Hilfe anbieten kann.

Mit einer bestellten Notarin in Frankfurt bietet die Kanzlei auch die Leistungen eines Notariats, z.B. Beurkundung von Verträgen oder Beglaubigung von Unterschriften. Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt berät bei der Vertragsgestaltung und prüft für ihre Mandanten auch fremde Verträge. Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt und Rechtsanwältin Sonja Prothmann seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.

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Sonja Reiff
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