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Widerrufsjoker kann auch bei Lebensversicherungen gezogen werden

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 15.04.2016 11:05 Uhr
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Widerrufsjoker kann auch bei Lebensversicherungen gezogen werden
Widerrufsjoker kann auch bei Lebensversicherungen gezogen werden
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html Ebenso wie Darlehen können auch Lebensversicherungen und Rentenversicherungen widerrufen werden, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Rückabwicklung einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html) ist auch Jahre nach Abschluss der Police grundsätzlich dann noch möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und es gilt das sog. "ewige Widerrufsrecht". Der vor allem in Sachen Darlehenswiderruf bekannte Widerrufsjoker kann dann gezogen werden. Diese Möglichkeit zum Widerspruch von Lebens- oder Rentenversicherungen hat der Bundesgerichtshof bereits im Mai 2014 eröffnet (Az.: IV ZR 76/11). Betroffen von diesem Urteil waren in erster Linie Verträge, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Allerdings erweiterte der BGH seine Rechtsprechung auch auf Policen, die nach dem Antragsmodell geschlossen wurden. Auch hier ist der Widerruf möglich, wenn eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch den Versicherer vorliegt. Der Widerspruch einer Lebensversicherung ist für den Versicherungsnehmer deutlich lukrativer als die Kündigung der Police. Denn bei einem erfolgreichen Widerruf erhält der Verbraucher seine geleisteten Prämien zzgl. Zinsen fast vollständig zurück. Nach weiteren Urteilen des BGH im vergangenen Jahr darf der Versicherer nur die abgeführte Kapitalertragssteuer und den Solidaritätszuschlag sowie eine gewisse Summe für den gewährten Versicherungsschutz von den geleisteten Prämien abziehen. Die Abschuss- und Verwaltungskosten dürfen nach dem Widerruf hingegen nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Das Risiko für diese Kosten trage allein der Versicherer, entschieden die Karlsruher Richter. Der Widerruf einer Lebensversicherung ist auch für Verbraucher interessant, die ihre Police bereits gekündigt haben. Denn nach einem Urteil des OLG Hamm stehe auch eine Kündigung einem späteren Widerspruch nicht entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH haben Verbraucher gute Chancen, einen Widerspruch durchzusetzen und die Versicherung rückabzuwickeln. Zur Durchsetzung ihrer Forderungen können sich Verbraucher an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html

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