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Widerruf von Darlehen: Auch jüngere Kreditverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 05.05.2016 10:58 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Widerruf von Darlehen: Auch jüngere Kreditverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen
Widerruf von Darlehen: Auch jüngere Kreditverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html Für Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, endet am 21. Juni das Widerrufsrecht. Aber auch jüngere Darlehensverträge können widerrufen werden. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Dass Banken und Sparkassen bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehensverträgen zur Immobilienfinanzierung reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben, ist bekannt. Diese Darlehen können häufig auch heute noch widerrufen werden. Durch den erfolgreichen Widerruf erhält der Verbraucher die Möglichkeit, günstig umzuschulden und von den historisch niedrigen Zinsen zu profitieren. Weniger bekannt ist, dass Banken und Sparkassen auch nach 2010 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet haben. Auch diese Darlehen können widerrufen werden, wie aus einem Urteil des OLG München vom 21. Mai 2015 hervorgeht (Az.: 17 U 334/15). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Verbraucher in den Jahren 2011 und 2012 mehrere Darlehensverträge abgeschlossen, die er unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig ablöste. Später widerrief er die Darlehensverträge. Der Widerruf sei wirksam erfolgt und die Bank müsse die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen, entschied das OLG München. Denn die verwendete Widerrufsbelehrung der Bank sei fehlerhaft. Sie hebe sich nicht ausreichend von den übrigen Vertragsbestimmungen ab und entspreche daher nicht dem Deutlichkeitsgebot. Schon alleine aus diesem Grund seien die Darlehensverträge noch widerrufbar gewesen. Für die Entscheidung des OLG war daher eine strittige Formulierung in der verwendeten Widerrufsbelehrung nicht mehr von Bedeutung. Dort heißt es, dass die Widerrufsfrist nach Abschluss des Vertrags, aber erst wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat, beginnt. Diese Pflichtangaben wurden in der Widerrufsbelehrung aber nicht vollständig aufgeführt, so dass der Beginn der Widerrufsfrist unklar blieb. Weiter führte das OLG München aus, dass auch die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung dem Widerruf nicht im Wege stehe. Verbraucher, die ihr Darlehen widerrufen möchten, können sich an einen im Bankrecht (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)kompetenten Rechtsanwalt wenden, der feststellen kann, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf vorliegen. In der Regel reicht dazu eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aus. Bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen müssen die Verbraucher allerdings beachten, dass das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016 erlischt. http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html

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