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Was zählt eigentlich als Arbeitszeit? (Serie-Teil 1)
Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 02.02.2017 11:54 Uhr Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.
Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Arbeitsrecht
Maximilian Renger: Viele Fragen, die häufig von Arbeitnehmern gestellt werden, betreffen die Arbeitszeit. Was zählt eigentlich dazu?
Fachanwalt Bredereck: Eine erste Erklärung findet man im Arbeitszeitgesetz, kurz ArbZG, und zwar in § 2. Demnach ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Das ist erst einmal wenig überraschend, darauf wäre man wohl auch noch so gekommen.
Maximilian Renger: Was gibt es denn für Fälle bzw. Konstellationen, in denen die Frage von Beginn, Ende usw. der Arbeitszeit nicht so eindeutig sind?
Fachanwalt Bredereck: Aus dieser grundsätzlichen Begriffsbestimmung lässt sich z.B. nicht eindeutig entnehmen, wie die Anfahrt oder etwa Umkleidezeiten zu beurteilen sind. Darüber hinaus ist die sog. Vollarbeit abzugrenzen von den Fällen der Bereitschaftsdienste. Der Unterschied besteht hier in dem Grad der Beanspruchung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Im ersteren Fall steht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber voll und ganz zur Verfügung, in den Fällen der Arbeitsbereitschaft steht er auf Abruf bereit. Da muss man dann also jeweils differenziert beurteilen, ob und in welchem Umfang es sich dabei um Arbeitszeit im Sinne des ArbZG handelt.
Maximilian Renger: Wofür ist diese Einordnung denn so relevant?
Fachanwalt Bredereck: Das hat durchaus gravierende Folgen. Durch das ArbZG soll der Arbeitnehmer ja geschützt werden, indem bestimmte zeitliche Grenzen im Hinblick auf die Arbeitszeit festgesetzt werden. Diese dürfen vom Arbeitgeber nicht überschritten werden. Demnach beträgt die tägliche Regelarbeitszeit acht Stunden, mehr als zehn Stunden sind nicht erlaubt. Verstößt der Arbeitgeber gegen die Vorgaben aus dem ArbZG, handelt er ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden. In besonders schwerwiegenden Fällen kommt sogar eine Strafbarkeit in Betracht. Abgesehen davon stellt sich aus Arbeitnehmersicht ja immer die Frage, ob man infolge der Einordnung als Arbeitszeit dann auch eine Vergütung für die relevante Zeit erhält.
Maximilian Renger: Interessant. Dann würde ich vorschlagen, dass wir uns den einzelnen relevanten Problemen im Bereich der Arbeitszeit jeweils in einzelnen Interviews widmen.
Fachanwalt Bredereck: So machen wir das.
2.2.2017
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