Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 27.09.2012 18:20 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
GRP Rainer
Der BFH hat in seinem Urteil vom 04.07.2012 festgestellt, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig ist.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolgers des Erblassers auch steuerrechtlich an dessen Stelle. Damit geht auch der Anspruch des Erblassers aus dem Steuerschuldverhältnis mit Ablauf des Todesjahres auf den Erben über. Daher sei anzudenken, diese Steuerlast als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftssteuerfestsetzung zu berücksichtigen.
Das Niedersächsische Finanzgericht vertrat im Jahre 2011 die Auffassung, dass die Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftssteuerfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei. Das FG begründete dies mit § 36 Abs. 1 EStG, wonach die Einkommensteuerschuld erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstünde (Urt. V. 23.02.2011, Az. 3 K 332/10).
Nach Auffassung des FG Düsseldorf sei § 36 Abs. 1 EStG nur für die Veranlagung zur Einkommens- und Kirchensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag bedeutsam (Urt. v. 02. 11.2011). Die Vorschrift regle lediglich die Frage, wann die Einkommensteuer ertragssteuerrechtlich entstehe, also erhoben werden dürfe. Sie regle allerdings nicht, wann in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht von einer Entstehung der Steuer auszugehen sei.
Nach der Ansicht des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.
Sollte Ihnen als Erbe ein Abzug von Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftssteuer verwehrt worden sein, so könnte die Möglichkeit bestehen, sich mittels eines Einspruchs dagegen zu wehren. Die bisher gegenteilig vertretenen Auffassungen dürften nach dem Urteil des BFH keinen Bestand mehr haben.
Die Erbschaftssteuer ist komplex, sie unterliegt einem ständigen Wandel und kann von einem Laien kaum durchdrungen werden. Es wird daher empfohlen, sich in diesem Bereich von einem Rechtsanwalt individuell beraten zu lassen.

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html

posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
GRP Rainer LLP
M Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
E-Mail: presse@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Homepage: http://www.grprainer.com


Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
E-Mail: presse@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Homepage: http://www.grprainer.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.