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Pflichtteilsstrafklauseln im Erbrecht

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 02.10.2012 18:09 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Pflichtteilsstrafklauseln im Erbrecht
Pflichtteilsstrafklauseln im Erbrecht
GRP Rainer
Eine Pflichtteilsstrafklausel muss dahingehend ausgelegt werden, dass ein entsprechendes ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ausreichen müsse für das Auslösen der Sanktion. Nicht erforderlich sei hingegen die erfolgreiche, gerichtliche Durchsetzung oder die wirksame Ausschlagung des Nacherbes.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit dem Urteil vom 18.07.2011 (AZ: I-3 Wx 124/11) hat das OLG Düsseldorf zu den Anforderungen an die Verwirklichung einer Pflichtteilsstrafklausel Stellung genommen. Eine Pflichtteilsstrafklausel mit der Formulierung "Sollten die Kinder ... nach dem Tode ihres Vaters als Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so sollen sie nach dem Tode des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein, ..." soll unerwünschte Pflichtteilsforderungen beim ersten Erbfall sanktionieren. Der Nachlass soll dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert und ungestört verbleiben. Außerdem soll keiner der Abkömmlinge bei der Verteilung des elterlichen Gesamtnachlasses bevorteilt werden.
Eine solche Pflichtteilsklausel werde durch die bewusste Geltendmachung des Pflichtteils in Kenntnis der Klausel ausgelöst. Welches Verhalten hier im Einzelfall ausreiche, sei mit der Klausel allein allerdings noch nicht festgelegt, sondern richte sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Testierenden. Aus einer objektivierten Sicht sei davon auszugehen, dass der Erblasser mit der Sanktionsklausel seinen überlebenden Ehegatten vor einer vorzeitigen Schmälerung der als Einheit gesehenen Erbmasse schützen, sowie ihm die persönlichen Belastungen ersparen wolle, die mit einer Auseinandersetzung mit dem (angeblich) Pflichtteilsberechtigten regelmäßig verbunden seien. Dabei erfordere die bewusste Geltendmachung dann lediglich ein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Erben, nicht dagegen dessen erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung oder die Ausschlagung des Nacherbes.
Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber oftmals für Laien nur schwer verständlich. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen können sein: ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt beugt vor. Ein Rechtsrat von einem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt garantiert ein einwandfreies Testament. Wenn Sie Ihren Nachlass mit dieser Hilfe ordnen, können Sie sicher sein, dass Ihre Erben Ihren letzten Willen respektieren.
Fehlt das Testament, bestimmt das Gesetz die Erben und die Erbanteile.
http://www.grprainer.com/Erbrecht.html

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