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OLG Karlsruhe hat den urheberechtlichen Schutz von Bildschirmmasken wohl verneint

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 18.01.2013 08:59 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

OLG Karlsruhe hat den urheberechtlichen Schutz von Bildschirmmasken wohl verneint
OLG Karlsruhe hat den urheberechtlichen Schutz von Bildschirmmasken wohl verneint
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/IT-Recht.html Das Gericht bezog sich dabei auf die Designaspekte einer Bildschirmmaske im Beriech von Software.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In seiner Entscheidung vom 14.04.2010 (Az. 6 U 46/09) soll das OLG Karlsruhe den Schutz der Bildschirmmasken verneint haben. In dem zu entscheidenden Fall musste das OLG über die Gestaltung zweier Bildschirmmasken entscheiden. Die Klägerin ist wohl Marktführerin im Vertrieb von Reisebürosoftware. Sie klagte gegen eine Konkurrentin in diesem Bereich, welche angeblich nahezu identische Bildschirmmasken für Reisebuchungen vertreibe. Die Bildschirmmaske sei nach Ansicht der Klägerin wohl eine Nachahmung. Aufgrund dessen machte die Klägerin vor Gericht nunmehr urheberrechtliche Ansprüche gegen die Konkurrentin geltend.

Für die Begründung ihrer Klage verwies die Klägerin anscheinend auf die Vorschriften des Urheberrechts, welche sich auf Computerprogramme beziehen.

Bislang war das OLG Karlsruhe wohl davon ausgegangen, dass eine Bildschirmmaske als ein Computerprogramm gewertet werden könne. Das OLG hat seine Rechtsprechung durch das aktuelle Urteil aber nunmehr anscheinend geändert. Vielmehr ist das Gericht nun der Ansicht, dass Ergebnisse, welche durch ein Programm erzielt werden, nicht dem Schutz des Urhebergesetzes unterliegen. Nach der Auffassung des Gerichts fallen nun anscheinend auch Bildschirmmasken darunter.

IT und Internet durchdringen heute nahezu alle Lebensbereiche - sowohl im privaten als auch im beruflichen Sektor. Eine qualifizierte Rechtsberatung gewinnt hier immer mehr an Bedeutung. Denn IT- und Internetrecht sind keine eigenständigen Rechtsbereiche und daher keinem einheitlichen Regelungssystem unterworfen. Sie bestehen vielmehr aus einzelnen Teilbereichen der nationalen und internationalen Rechtsordnungen, die sich gegenseitig beeinflussen. Urheberrecht, Markenrecht, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht sind nur einige davon. Diese Zersplitterung führt zu einem erhöhten juristischen Beratungsbedarf.

Gerade bei IT-rechtlichen Streitfällen kommt es darauf an, technisch komplexe Sachverhalte in eine verständliche und gesetzeskonforme Sprache zu übersetzen. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Materie sollten sich Betroffene an einen im IT-Recht versierten Rechtsanwalt wenden. Ein Rechtsanwalt kann Ihnen bei allen Fragestellungen rund um das IT-Recht beratend zur Seite stehen.

http://www.grprainer.com/IT-Recht.html

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