Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

OLG Hamm: Wirksames Drei-Zeugen-Testament nur bei akuter Todesgefahr

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 08.05.2017 08:38 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

OLG Hamm: Wirksames Drei-Zeugen-Testament nur bei akuter Todesgefahr

OLG Hamm: Wirksames Drei-Zeugen-Testament nur bei akuter Todesgefahr
Angesichts des nahen Todes kann ein Erblasser ein Nottestament oder Drei-Zeugen-Testament erstellen. An dessen Wirksamkeit sind aber Voraussetzungen geknüpft.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Ein Nottestament oder Drei-Zeugen-Testament ist nur dann wirksam ist, wenn sich der Testierende in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister möglich ist. Der nahen Todesgefahr steht lediglich die drohende Testierunfähigkeit gleich, wenn diese voraussichtlich bis zum Todeszeitpunkt andauert. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 10. Februar 2017 bestätigt (Az.: 15 W 587/15).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Erblasserin hatte ihren Sohn testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Inzwischen war sie unheilbar erkrankt und befand sich im Endstadium. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus in Anwesenheit von drei Zeugen ein Nottestament. Darin beschränkte sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung.

Das OLG Hamm stellte jedoch fest, dass das Drei-Zeugen-Testament unwirksam ist und der Sohn zum Erben ohne Beschränkung durch Testamentsvollstreckung geworden ist. Für die Wirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments müsse die nahe Todesgefahr oder Testierunfähigkeit entweder objektiv vorliegen oder zumindest subjektiv nach Einschätzung der drei Zeugen bestehen. In dem konkreten Fall sei zumindest ein Zeuge davon nicht überzeugt gewesen.

Maßgeblich für das Vorliegen der Todesgefahr sei der Zeitpunkt der Testierung. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Erblasser bereits zuvor Maßnahmen für die Errichtung eines Drei-Zeugen-Testaments ergriffen hat, obwohl er in dieser Zeit noch ohne größere Probleme einen Notar hätte hinzuziehen können, so das OLG Hamm. Für die Annahme einer nahen Todesgefahr reiche es aber nicht aus, wenn der Erblasser nur noch kurze Zeit zu leben hat. Nahe Todesgefahr liege objektiv erst dann vor, wenn von einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden könne, z.B. durch beginnende kleine Organausfälle. Dann müsse der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars befürchtet werden. Diese Umstände lagen in dem konkreten Fall nicht vor und daher ist das Nottestament unwirksam, so das OLG Hamm.

In allen Fragen rund um Testament und Erbvertrag können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html)

Firmenkontakt:
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
E-Mail: info@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Telefax: 0221-27 22 75-24
Homepage: http://www.grprainer.com


Firmenbeschreibung:
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Pressekontakt:
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
E-Mail: info@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Homepage: http://www.grprainer.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.