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Mietpreisbremse - wann tritt sie in Kraft?

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 02.02.2015 11:31 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin. Ausgangslage Am 1.10.2014 wurde die so genannte Mietpreisbremse (Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs) vom Bundeskabinett beschlossen. Inhalt Im Wesentlichen beinhalten die Regelungen -eine Begrenzung der Miethöhe auch bei Neuvermietung in ausgewiesenen Gebieten. -eine Verankerung des Bestellerprinzips im Bereich der Wohnungsmakler (wer bestellt der zahlt). Zeitpunkt des Wirksamwerdens für beide Regelungen unterschiedlich Hier muss unterschieden werden: Die Regelungen zum Bestellerprinzip bei der Vermakelung von Wohnraum werden planmäßig in der ersten Jahreshälfte 2015 inkrafttreten. Für das Inkrafttreten der Mietpreisbremse ist aber in jedem Fall noch erforderlich, dass die Länder Rechtsverordnungen erlassen, in denen dann die konkreten Gebiete, in denen die Mietpreisbremse gelten soll, ausgewiesen sind. Vorher wird die Mietpreisbremse nicht greifen. Fazit Je nach Geschwindigkeit der Umsetzung wird die Mietpreisbremse vermutlich deutlich später wirksam werden, als die Beschränkungen im Bereich der Maklertätigkeit bei Wohnraum. Fachanwaltstipp für Mieter: Mieter können sich nur in Ballungszentren mit angespannter Wohnsituation auf die Mietpreisbremse freuen. Im Vorfeld der Mietpreisbremse gilt es, Mieterhöhungen des Vermieters (nach § 558 BGB) genau zu prüfen. Sobald man der Mieterhöhung zugestimmt hat, kann man sich dagegen nicht mehr erfolgreich wehren. Es hilft dann auch die Mietpreisbremse nichts. Auch wer im Moment Wohnraum anmietet (Stand Januar 2015), kann sich noch nicht auf die Mietpreisbremse berufen. Fachanwaltstipp für Vermieter: Viele Vermieter prüfen derzeit Mieterhöhungsmöglichkeiten. Erstmals wird nach Inkrafttreten der Mietpreisbremse in entsprechenden Gebieten eine Beschränkung der Erhöhungsmöglichkeit des Mietzinses auch bei Neuvermietung bestehen. Bisher waren Vermieter bei der Erhöhung der Miete bei Neuvermietung bis hin zur Grenze der Sittenwidrigkeit/Mietwucher frei. Damit wird nun bald Schluss sein. 19.1.2014 Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

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Alexander Bredereck
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10117 Berlin
E-Mail: berlin@recht-bw.de
Telefon: 030 4000 4999
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