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Lebensversicherung: Rückabwicklung durch Widerspruch häufig möglich

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 04.01.2017 10:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Lebensversicherung: Rückabwicklung durch Widerspruch häufig möglich

Lebensversicherung: Rückabwicklung durch Widerspruch häufig möglich
Der Widerruf bzw. Widerspruch einer Lebensversicherung erweist sich in der Regel als deutlich lukrativer als die Kündigung der Police. In vielen Fällen ist der Widerspruch auch heute noch möglich.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Juni 2016 endete das ewige Widerrufsrechts für Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und Juni 2010 geschlossen wurden. Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen sind vom Ende dieses Widerrufsrechts nicht betroffen. Sie können immer noch widerrufen werden. Der Widerspruch kann erklärt werden, wenn die Widerspruchsinformation fehlerhaft war bzw. der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen oder Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat.

Im Rahmen einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg wurde festgestellt, dass rund 60 Prozent der geprüften Widerspruchsbelehrungen bei Lebensversicherungen Fehler enthielten. In vielen dieser Fälle dürfte der Widerspruch auch Jahre nach Abschluss der Police noch möglich sein, da die Widerspruchsfrist nie in Lauf gesetzt wurde. Eine Klausel bei Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden und nach der das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, wurde vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt.

Der Vorteil des Widerspruchs gegenüber der Kündigung der Lebensversicherung liegt darin, dass der Versicherungsnehmer nicht nur den Rückkaufswert erhält, sondern der Vertrag komplett rückabgewickelt wird. Dann erhält der Verbraucher seine geleisteten Prämien fast vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz muss er sich einen gewissen Abzug gefallen lassen. Das macht den Widerspruch in der Regel deutlich lukrativer als die Kündigung der Police.

Der Widerspruch ist zumeist auch dann noch möglich, wenn die Police bereits vorzeitig gekündigt und der Rückkaufswert schon ausgezahlt wurde.

Für den Laien ist es häufig nur schwer zu erkennen, ob er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde. Verbraucher, die ihre Lebensversicherung oder Rentenversicherung widerrufen möchten, können sich aber an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann feststellen, ob die Voraussetzungen für einen erfolgversprechenden Widerspruch vorliegen.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/rueckabwicklung-von-lebensversicherungen-und-rentenversicherungen.html)

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