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Kündigung wegen Krankheit: Prüfung der Arbeitsgerichte bei krankheitsbedingter Kündigung (Teil 3)

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 08.05.2016 23:33 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen Kündigungsschutz bei Kündigung wegen Krankheit. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, wenn Arbeitnehmer mehr als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt sind, in dem regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter arbeiten. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Die Krankheit eines Arbeitnehmers kann einen solchen Kündigungsgrund darstellen. Krankheit als Kündigungsgrund. Folgende Gründe kommen für eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht: - Häufige Kurzzeiterkrankungen - Langzeiterkrankung - krankheitsbedingte Leistungsminderung - dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann. Rechtsprechung wendet schwierige Prüfung an Ob die Kündigung wegen einer Krankheit wirksam ist, wird von den Gerichten in vier Stufen überprüft. Im ersten Teil ging es um die ersten beiden Stufen (negative Gesundheitsprognose und erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers). Im zweiten Teil hat sich um die Verhältnismäßigkeit der Kündigung gedreht. 4. Stufe: Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers Schließlich müssen die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeneinander abgewogen werden. Damit die Kündigung als wirksam angesehen wird, muss das Ergebnis dieser Abwägung sein, dass sich aus der erheblichen betrieblichen und wirtschaftlichen Beeinträchtigung des Arbeitgebers eine Belastung ergibt, die für diesen nicht mehr hinnehmbar ist. Folgende Umstände müssen von den Gerichten in die Interessenabwägung einbezogen werden: Alter, Familienstand, Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung des Arbeitnehmers, sowie ob die Erkrankung auf betrieblichen Umständen beruht bzw. wie lange das Arbeitsverhältnis zunächst ungestört verlaufen ist. Auch die Höhe der Lohnfortzahlungskosten ist zu berücksichtigen. Sind diese außerordentlich hoch, ergibt sich allein daraus die Unzumutbarkeit der weiteren Beschäftigung. Ein solcher Fall liegt vor, wenn für mindestens 60 Arbeitstage im Jahr Lohnfortzahlungskosten entstehen (doppelter Lohnfortzahlungszeitraum). Abzustellen ist hier auch auf die durchschnittliche Ausfallquote von Arbeitnehmern mit einer vergleichbaren Tätigkeit. Im Rahmen der Interessenabwägung können bei einer krankheitsbedingten Kündigung auch die Ursachen für die Krankheit relevant werden. Beruht die Arbeitsunfähigkeit nämlich auf Umständen im betrieblichen Bereich, wird der Arbeitgeber eine Beeinträchtigung seiner betrieblichen Interessen eher hinnehmen müssen. Das gilt ganz besonders für den Fall, dass der Arbeitgeber Ursachen der Arbeitsunfähigkeit zu vertreten oder er ein Unfallrisiko gar billigend in Kauf genommen hat. Das Bundesarbeitsgericht nimmt aber in dieser Hinsicht eine gewisse Einschränkung vor: Kann der Arbeitgeber jedoch auf unabsehbare Zeit nicht mehr mit der Arbeitsfähigkeit des langzeiterkrankten Arbeitnehmers planen, kann das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst dann als überwiegend angesehen werden, wenn die Erkrankung auf betriebliche Ursachen zurückzuführen ist (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 -, juris). Fazit: Wann kommt eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht? Eine Kündigung wegen Krankheit kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer mehr als 60 Tage Lohnfortzahlung im Jahr geleistet hat oder der Arbeitnehmer auf unabsehbare Zeit krankgeschrieben ist. Die Voraussetzungen im Einzelnen müssen dann sehr sorgfältig geprüft werden. Arbeitnehmer, die sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen unbedingt die Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage einhalten. Deutschlandweite Vertretung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Kündigungsfällen Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Arbeitgeber beraten wir im Zusammenhang mit dem geplanten Ausspruch von Kündigungen und vertreten sie in einem Kündigungsschutzverfahren dann auch vor Gericht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu der zu erwartenden Abfindung besprechen. Stiftung Warentest Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest. 13.4.2016 Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de Spezialseite Kündigungsschutzklage für Arbeitnehmer: Hier können Sie prüfen, welche Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage in Ihrem Fall bestehen und wie die Aussichten sind, mit einer Kündigungsschutzklage entweder den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern oder eine gute Abfindung zu erzielen. Sie finden Formulare für eine Kündigungsschutzklage mit Ausfüllhinweisen. Es folgt eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Kündigungsschutzverfahrens mit Praxistipps für das Verhalten vor dem Arbeitsgericht. Des Weiteren finden Sie ein Muster für einen Aufhebungsvergleich mit typischen Formulierungen und Hinweisen zum Ausfüllen. 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