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Hauptschullehrer müssen Chance auf höhere Besoldung bekommen

Pressemeldung von: Dr. Bastgen RechtsanwältInnen PartmbB - 26.01.2015 14:56 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Rheinland-Pfalz muss Schulreform für Realschulen plus nachbessern
Hauptschullehrer müssen Chance auf höhere Besoldung bekommen
Dr. Margit Bastgen Fachanwältin für Arbeitsrecht
2008 beschloss Rheinland-Pfalz eine umfassende Schulreform. Hauptschulen und Realschulen wurden zusammengefasst zu den heutigen Realschulen plus. Seitdem machen Haupt- und Realschullehrer den gleichen Job, verdienen aber unterschiedlich: die einen A13, die anderen A12. Der Unterschied kann bis zu 500 Euro monatlich betragen. Das Land hatte bisher Hauptschullehrern die Möglichkeit eingeräumt, sich neben ihrer Vollzeitarbeit die fehlenden Qualifikationen für die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe anzueignen. Diese Praxis der Wechselprüfung muss Rheinland-Pfalz nun überarbeiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Frist bis zum Schuljahresbeginn 2015/16 gesetzt. Bis dahin müssen Bedingungen geschaffen werden, die Hauptschullehrern eine reelle Chance bieten, die fehlenden Qualifizierungsnachweise berufsbegleitend nachzuholen. Immerhin arbeiten an den Realschulen Plus seit Jahren beanstandungsfrei Haupt- und Realschullehrer miteinander - trotz formell fehlender Qualifikation. Im Vordergrund der Wechselprüfung solle die praktische Kompetenz des Lehrers stehen. Zu den Grundsätzen des Beamtenrechts gehöre es, dass das Statusamt eines Beamten und der von ihm wahrgenommene Dienstposten sich entsprechen. Nur übergangsweise sei eine andere Handhabung zulässig, so das Bundesverwaltungsgericht. Die derzeitige Rechtslage an rheinland-pfälzischen Schule dagegen führe zu einem dauerhaften Auseinanderfallen von Statusamt und Funktion. Urteil des BVerwG vom 11.12.2014, Az 2 C 51.13 Dr. Margit Bastgen, Wittlich

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Dr. Bastgen RechtsanwältInnen PartmbB
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54516 Wittlich
E-Mail: email@bastgen.com
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