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Eigene Werbung mit fremden Markennamen

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP - 31.07.2013 10:17 Uhr
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Eigene Werbung mit fremden Markennamen
Eigene Werbung mit fremden Markennamen
GRP Rainer LLP
http://www.grprainer.com/Markenschutz.html Wird ein fremder Markenname als Element für eigene Werbung genutzt, kann der Markeninhaber unter Umständen einen Unterlassungsanspruch haben. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 21.03.2013 (Az. 6 U 170/12) soll das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden haben, dass einem Markeninhaber ein Unterlassungsanspruch gegen einen Ladeninhaber zustehe, wenn dieser den fremden Markennamen als Bestandteil für seine eigene Werbung nutzt. Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beklagte mit Werbeschildern, auf denen sich der Markenname der Klägerin befand, für seine eigene Werbung geworben haben soll. Das Gericht soll die Auffassung vertreten haben, dass für den Markeninhaber die Gefahr bestehen könnte, dass potentielle Kunden davon ausgehen könnten, dass zwischen dem Händler und dem Markeninhaber eine vertragliche Beziehung bestehen würde. Die Klägerin hatte ihre Produkte bisher allein über exklusive Partner vertrieben. Sie sah in der Werbung mit ihrem Markennamen eine Verletzung desselben. Sie wollte eine Schädigung ihres Rufes, den sie durch den exklusiven Vertrieb erworben hatte, vermeiden. Diese Ansicht soll nun auch das OLG bestätigt haben. Nach Auffassung der Richter solle ein Imageschaden möglich sein. Gegen die Annahme einer Vertragsbeziehung zwischen dem klagenden Unternehmen und dem Beklagten durch potentielle Kunden soll insbesondere auch nicht sprechen, dass neben der Marke der Klägerin noch weitere Marken auf den Werbeschildern auftauchten. Ein Hinweis im Schaufenster des Händlers auf eine nicht bestehende Beziehung zwischen den Parteien solle nur unter gewissen Umständen der Irreführungsgefahr des Kunden entgegenwirken. Dies sei insbesondere nur dann der Fall, wenn der Verbraucher diesen Hinweis im Rahmen der Kenntnisnahme der Marke auch wahrnehme. Im vorliegenden Fall soll der Beklagte sich auf eine Kennzeichnung mangels adäquaten Hinweises nicht berufen können. Die Materie des Markenrechts kann bisweilen Probleme bereiten und ist für einen Laien oft nur schwer zu durchschauen. Dabei ist es im Hinblick auf die bestehenden Möglichkeiten und Rechtsfolgen von besonders großer Bedeutung, eine genaue rechtliche Prüfung vorzunehmen. Ebenso ist es wichtig im Fall einer Verletzung der eigenen Marke möglichst schnell vorzugehen, um etwaige Schadensersatzansprüche nicht verwirken zu lassen und einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Ein im Markenrecht versierter Rechtsanwalt prüft im Einzelfall alle rechtlichen Möglichkeiten. http://www.grprainer.com/Markenschutz.html

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Michael Rainer
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