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Eheleute und Lebenspartner - fast gleiches Recht für alle

Pressemeldung von: redaktion neunundzwanzig - 02.05.2017 10:19 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

ARAG Experten erläutern die momentane Rechtslage

Eheleute und Lebenspartner - fast gleiches Recht für alle
Verliebt, verlobt, aber noch immer nicht verheiratet? Dabei bietet sich der Wonnemonat Mai doch geradezu an, wenn es um das lebenslange Versprechen vor dem Traualtar geht. Vor fast 16 Jahren konnten auch die ersten gleichgeschlechtlichen Paare ihren Lebensgemeinschaften einen rechtlichen Rahmen geben. Inzwischen sind ihnen zigtausende schwule und lesbische Paare auf diesem Weg gefolgt. Doch auch Jahre nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes kann von einer Gleichstellung mit der Ehe noch nicht die Rede sein. Den momentanen Stand erläutern ARAG Experten.

Gleichstellung - Schritt um Schritt
Gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind heute beim Unterhaltsrecht, beim Güterrecht, beim Erbrecht und beim Erbschafts- und Grunderwerbssteuerrecht Ehegatten gleichgestellt. Nach einem aufsehenerregenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2013 hatte der Bundestag auch die steuerliche Gleichstellung von homosexuellen Paaren beschlossen. Das bis dahin Eheleuten vorbehaltene Ehegattensplitting gilt seither auch für die eingetragenen Lebenspartnerschaften von Schwulen und Lesben. Vor allem, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere oder Alleinverdiener ist, ergibt sich daraus ein erheblicher Steuervorteil. Die verabschiedete Regelung sah vor, dass die Splittingvorteile für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften rückwirkend ab dem Jahr 2001 - der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft - gelten.

Immer noch kein Recht auf gemeinschaftliche Adoption
Politisch umstritten ist weiterhin das gemeinschaftliche Adoptionsrecht. Homosexuelle Paare können ein Kind nicht gemeinsam adoptieren. Die Adoption eines Kindes durch eine einzelne Person ist natürlich möglich. Auch die nachträgliche Adoption eines vom Lebenspartner bereits adoptierten Kindes - die sogenannte Sukzessivadoption - musste der Gesetzgeber nach einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - ebenfalls aus 2013 - ermöglichen. Die Umsetzung des Urteils durch gesetzliche Regelung erfolgte im Jahr 2014. Bisher schon möglich ist auch die Stiefkindadoption, wenn es sich um das leibliche Kind des Lebenspartners handelt. Sie ist aber laut ARAG Experten oft mit langen Wartezeiten verbunden.

Fazit
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft ist als fester Bestandteil der Lebenswirklichkeit in der Mitte unserer Gesellschaft angekommen. Es ist heute - anders als noch vor einigen Jahren - nicht mehr ungewöhnlich oder gar schockierend, wenn eine Frau von ihrer Frau oder ein Mann von seinem Mann spricht. Es bedarf jedoch weiterhin intensiver Überzeugungsarbeit, damit schwule und lesbische Lebenspartnerschaftender der Ehe vollständig gleichgestellt werden.

Download des Textes und verwandte Themen:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/ehe-und-familie/

Weitere wertvolle Tipps finden Sie unter:
https://www.arag.com/german/newsroom/

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redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
E-Mail: thomas@redaktionneunundzwanzig.de
Telefon: 0221-92428215
Homepage: http://www.ARAG.de

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