
Rechtsanwalt Reinhard Scholz
Der "Wohnvorteil" ist ein zentraler Begriff im Familienrecht, insbesondere bei Trennung und Scheidung (https://www.ihre-scheidung.info), wenn es um die Berechnung des Unterhalts geht.
Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht, die wichtigsten Grundsätze rund um den Wohnvorteil bei Trennung und Scheidung in Deutschland:
Der Wohnvorteil beschreibt den geldwerten Vorteil, den jemand daraus zieht, dass er mietfrei in einer eigenen Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) wohnt. Dieser Vorteil wird dem Einkommen zugerechnet, da er die Notwendigkeit, Miete zu zahlen, entfallen lässt und somit die finanzielle Leistungsfähigkeit erhöht.
Wie der Wohnvorteil im Familienrecht berücksichtigt wird
1.Im Trennungsunterhalt
oSubjektiver Wohnwert: Im ersten Jahr nach der erfolgten Trennung, also im Trennungsjahr, wird im Regelfall nur ein angemessener oder subjektiver Wohnwert angerechnet. Das bedeutet, es wird nicht die volle objektive Marktmiete zugrunde gelegt, sondern der Betrag, den der in der Immobilie verbleibende Ehegatte typischerweise für eine Wohnung ausgeben würde, die seinem Einkommen und seinen Lebensumständen entspricht. Dies liegt daran, dass in dieser Phase ein endgültiger Umzug noch nicht erwartet wird und ein zu großes oder zu teures Haus als "aufgedrängte Bereicherung" gelten könnte.
oObjektiver Wohnwert: Sobald die Ehe endgültig gescheitert ist, also spätestens mit Stellung des Scheidungsantrags, wird in der Regel der objektive Wohnwert angesetzt. Das ist die Miete, die man für die Immobilie auf dem freien Markt erzielen könnte, wenn man sie vermieten würde, also die ortsübliche Marktmiete. Ab diesem Zeitpunkt wird erwartet, dass der in der Immobilie verbleibende Ehegatte seine wirtschaftliche Situation der Trennung und Scheidung anpasst und ggf. auch über einen Auszug nachdenkt.
2.Im nachehelichen Unterhalt
oFür den nachehelichen Unterhalt wird grundsätzlich der objektive Wohnwert angesetzt, da ab der Scheidung die eheliche Solidargemeinschaft endet und eine umfassende wirtschaftliche Neuorientierung erwartet wird.
3.Wohnvorteil bei Kindern
oAuch bei der Berechnung des Unterhalts für minderjährige Kinder kann der Wohnvorteil eine Rolle spielen. Hier wird in der Regel ebenfalls der objektive Wohnwert zugrunde gelegt, da die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen oder Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Kind betroffen ist.
Berechnung des Wohnvorteils
Der Wohnvorteil wird dem bereinigten Nettoeinkommen desjenigen Ehegatten zugerechnet, der in der Immobilie wohnt. Von diesem fiktiven Mietwert können bestimmte Kosten abgezogen werden, um den tatsächlich unterhaltsrelevanten Wohnvorteil zu ermitteln:
-Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen: Zinszahlungen können in voller Höhe abgezogen werden. Tilgungsleistungen können während der Trennungszeit in der Regel auch abgezogen werden, da sie die Liquidität mindern. Nach der Scheidung werden den individuellen Wohnvorteil übersteigende Tilgungsleistungen oft nur noch bis zu einem bestimmten Anteil (z.B. 4% des Bruttoeinkommens) als sekundäre Altersvorsorge berücksichtigt.
-Notwendige Instandhaltungskosten: Kosten für Reparaturen oder Wartung, die zur Erhaltung des Wohnraums notwendig sind.
-Nicht umlagefähige Nebenkosten: Kosten, die ein Mieter nicht tragen müsste wie z.B. Grundsteuer oder Gebäudeversicherung.
Wichtige Aspekte und Besonderheiten
-Beide Ehegatten können einen Wohnvorteil haben: Wenn ein Ehegatte auszieht und der andere in der gemeinsamen Immobilie bleibt, hat der Verbleibende den Wohnvorteil. Der Ausgezogene hat keinen Wohnvorteil aus der ehemaligen Ehewohnung.
-Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung:
oErhöhung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen: Bleibt der Unterhaltspflichtige in der Immobilie, erhöht der Wohnvorteil sein unterhaltsrelevantes Einkommen, was zu einem höheren Unterhaltsanspruch des anderen Ehegatten führen kann.
oErhöhung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten: Bleibt der Unterhaltsberechtigte in der Immobilie, erhöht der Wohnvorteil sein eigenes Einkommen, was den Unterhaltsanspruch, den er vom anderen Ehegatten fordern kann, mindern kann.
-Keine Nutzungsentschädigung und Wohnvorteil gleichzeitig: Wenn ein Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, kann in der Regel keine zusätzliche Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Immobilie von dem in der Wohnung verbleibenden Ehegatten verlangt werden, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.
-Verkauf der Immobilie: Wird die Immobilie verkauft, entfällt der Wohnvorteil. Der Erlös aus dem Verkauf ist dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen. Zinsen aus dem Verkaufserlös können jedoch wiederum als Einkommen behandelt werden.
-Wechselmodell: Im Wechselmodell, bei dem die Kinder abwechselnd bei beiden Elternteilen leben, kann der Wohnvorteil ebenfalls relevant sein und die Unterhaltsberechnung komplexer gestalten.
Aufgrund der Komplexität und der vielen Einzelfallbetrachtungen ist es bei Fragen zum Wohnvorteil und dessen Auswirkungen auf den Unterhalt dringend ratsam, anwaltliche Hilfe unter www.ihre-scheidung.info (https://www.ihre-scheidung.info) oder www.scheidung-einreichen.com (https://www.scheidung-einreichen.com) zu suchen. Dort kann die individuelle Situation geprüft und Beratung hinsichtlich der Möglichkeiten betreffend den Wohnvorteil und dessen Auswirkungen auf den Unterhalt und das Wechselmodell in Anspruch genommen werden.
Rechtsanwalt Reinhard Scholz
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Rechtsanwalt Scholz ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung im Bereich Scheidungsrecht. Insbesondere bietet er bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten die Option der Online Scheidung an, wodurch Scheidungen einfach, schnell und günstig durchgeführt werden können.
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