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Clerical Medical Wealthmaster - Policen: Hoffnung für geprellte Anleger

Pressemeldung von: Röhlke Rechtsanwälte - 27.02.2014 09:53 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Oberlandesgerichte entscheiden gegen Bank und Versicherung - Emissionsprospekt "Policenbedingungen" fehlerhaft - von Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke
Clerical Medical Wealthmaster - Policen: Hoffnung für geprellte Anleger
Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin
Berlin, 24.02.2014 Zwei oberlandesgerichtliche Entscheidungen machen den geprellten Anlegern der "Clerical Medical" - Policen Hoffnung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 19.07.2013 (Aktenzeichen: 17 U 21/13), dass die in vielen Fällen als finanzierendes Institut der Policen im Rahmen der "Euro-Plan"- Verträge fungierende Sparkasse Neuss institutionalisiert mit dem Vertrieb zusammen gearbeitet hat. Das OLG Stuttgart entschied am 11.07.2013 (Aktenzeichen: 7 U 95/12), dass die als Emissionsprospekt zu wertenden "Policenbedingungen" der Clerical Medical International (CMI) fehlerhaft sind und der Anlageberater, der derart fehlerhafte Unterlagen nutzt, stets auch fehlerhaft berät - es sei denn, er stellt den Fehler richtig. Zuzahlungen aus eigener Tasche - der Plan Wertzuwachs ging für die Anleger nicht auf - hochriskantes Rentenvorsorgemodell Hintergrund der Entscheidungen ist der sogenannte "Euro-Plan", ein hochriskantes Rentenvorsorgemodell auf der Basis eines Hebelplanes. Die Anleger sollten nach diesem Modell ein mitunter erschreckend hohes Darlehen aufnehmen, bei einer Bank, die dieser Anlageform aufgeschlossen gegenüber stand - wie zum Beispiel der Sparkasse Neuss. Der Darlehensbetrag wiederum sollte in eine Lebensversicherung bei der Clerical Medical investiert werden. Zusätzlich wurde ein Investment-Fonds gezeichnet, in welchen weitere Teile der Darlehenssumme fließen sollten. Die Zinsen für das Festdarlehen sollten aus den vierteljährlichen Auszahlungen aus der Versicherungspolice der Clerical Medical gezahlt werden können. Das Darlehen sollte dann bei Endfälligkeit durch den Wertzuwachs des Investmentfonds bedient werden können. Natürlich funktionierte das Geschäft nicht wie geplant: die Clerical Medical - Versicherung war nicht in der Lage, die in den Versicherungsbedingungen dargestellten Auszahlungen zu leisten, so dass die Darlehenszinsen von den Anlegern aus eigener Tasche bedient werden mussten. Auch die Wertzuwächse des Depots blieben hinter den beabsichtigten Werten zurück. Das Geschäft war für die Anleger ruinös. Arglistige Täuschung der Anleger - Anlage mit Hebelcharakter "Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf hat die CMI bereits dadurch die Anleger arglistig getäuscht, weil in den Versicherungsbedingungen nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die von ihr in der Vergangenheit erzielten Renditen, mit denen sie warb, sich auf andere Konzepte als die "Wealthmaster" -Policen bezogen. Auch sei die Art und Weise der Beitragsverwaltung durch ein sogenanntes Glättungsverfahren den Anlegern in der Auswirkung arglistig verschwiegen worden. Denn das Glättungsverfahren führte dazu, dass der Wertzuwachs nur 0,5 Prozent im Jahre 2012 betrug, während für eine Wirtschaftlichkeit auf Anlegerebene 8,5 nötig gewesen wären. Diese Fehler waren in schriftlichen Dokumenten enthalten und hätten durch die der CMI zurechenbaren Vermittler richtig gestellt werden müssen, so dass OLG Stuttgart, "kommentiert der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der geschädigte CMI-Anleger betreut. Er weist darauf hin, dass die Sachlage für die Anleger erfreulich klar ist, da der BGH bereits mehrfach über die CMI-Policen entschieden hat (z. Bsp. Urteil vom 11.07.2012- IV ZR 164/11). Fazit: Investitionen in Kapitalanlagen, die als Rentenvorsorgemodell von den Anlegern ausgesucht werden, sollten auf keinen Fall für den Anleger ein hochriskantes Anlagemodell beinhalten. Sicherheit, Wertzuwachs und Wirtschaftlichkeit sollten die Tugenden von Rentenmodellen (http://www.kanzlei-roehlke.de/rentenmodelle-bgh-weist-klage-ab/) sein. Röhlke Rechtsanwälte rät daher betroffenen Anlegern derartiger darlehensfinanzierter Rentensysteme mit Hebelcharakter den Gang zum spezialisierten Anwalt. V.i.S.d.P.: Christian-H. Röhlke Rechtsanwalt Sofortkontakt unter 030-715 206 70 oder office@kanzlei-roehlke.de Bildquelle:kein externes Copyright

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