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BFH zur Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim

Pressemeldung von: MTR Rechtsanwälte - 23.08.2019 17:04 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

BFH zur Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim

BFH zur Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim
Die von den Eltern geerbte Immobilie muss innerhalb von sechs Monaten vom Erben zu Wohnzwecken selbst genutzt werden, um die Erbschaftssteuer zu umgehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Für Ehepartner und Kinder gelten bei einer Erbschaft vergleichsweise hohe Freibeträge. Werden die Freibeträge überschritten, wird Erbschaftssteuer fällig. Das ist häufig der Fall, wenn Immobilien in den Nachlass fallen. Nutzen die Kinder die von den Eltern bewohnte und geerbte Immobilie unverzüglich selbst zu Wohnzwecken, kann die Erbschaftssteuer entfallen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 28. Mai 2019 festgezurrt, was unter einer unverzüglichen Selbstnutzung des Familienheims zu verstehen ist (Az.: II R 37/16). Kinder können die von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie sie innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten selbst zu Wohnzwecken nutzen. Erfolgt die Nutzung erst später muss dies begründet sein, damit eine Befreiung von der Erbschaftssteuer noch möglich ist, so der BFH.

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Erbe zu viel Zeit gelassen und musste daher Erbschaftssteuer zahlen. Er hatte von seinem Vater im Januar 2014 u.a. ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 Quadratmetern geerbt, das von dem Erblasser bis zu seinem Tode selbst bewohnt worden war. Der Grundbucheintrag erfolgte im September 2015, Renovierungsarbeiten an dem Haus begannen erst Mitte 2016. Das dauerte dem Finanzamt zu lang, es setzte Erbschaftssteuer fest.

Die Klage des Erben gegen den Steuerbescheid blieb erfolglos. Der Kläger sei auch nach mehr als zweieinhalb Jahren nicht in das geerbte Haus eingezogen und habe es damit nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Bei einem späteren Einzug sei es nur in Ausnahmefällen möglich, dass die Erbschaftssteuer entfällt. Der Kläger habe aber nicht darlegen können, dass er die Verzögerungen nicht zu verantworten habe. Der Erwerb sei somit steuerpflichtig, so der BFH.

In Erbfällen und bei Schenkungen sollten Freibeträge aber auch Fristen beachtet werden, um sie aus steuerlicher Sicht optimal zu gestalten. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html

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