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Befristeter Arbeitsvertrag: warum vor Verlängerung beraten lassen?
Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 01.06.2017 13:44 Uhr Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.
Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Arbeitsrecht
Maximilian Renger: Du rätst Arbeitnehmern immer dazu, sich vor der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages anwaltlich beraten zu lassen. Warum eigentlich?
Fachanwalt Bredereck: Die Empfehlung gebe ich vor folgendem Hintergrund: Wenn nun das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer möchte dies nicht akzeptieren bzw. zumindest noch eine Abfindung erzielen, weil er der Meinung ist, dass die Befristung unwirksam ist, dann kann er immer nur die letzte Befristung auf ihre Wirksamkeit überprüfen lassen.
Maximilian Renger: Was bedeutet das konkret?
Fachanwalt Bredereck: Konkret geht es um folgendes: Immer wieder erlebe ich in der Praxis, dass Arbeitgeber bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages Fehler machen, die Befristung also gar nicht wirksam ist. Wenn der Arbeitnehmer deshalb seinen Arbeitsvertrag rechtzeitig - sprich vor der Verlängerung - von einem Experten überprüfen lässt, kann er sich dann ggf. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis klagen bzw. eine stattliche Abfindung sichern. Fällt der Fehler bei der Befristung nur dem Arbeitgeber auf, wird er, wenn er clever ist, deshalb eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, diesmal in wirksamer Weise, anbieten. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot ungeprüft an, befindet er sich folglich in einem wirksam befristeten Arbeitsverhältnis und kann wegen der zuvor unwirksamen Befristung nichts mehr unternehmen.
Maximilian Renger: Ich verstehe. Wieviel Zeit haben Arbeitnehmer denn, um die Befristung überprüfen zu lassen?
Fachanwalt Bredereck: Der entsprechende Feststellungsantrag ist spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ende der Befristung bei Gericht zu stellen. Dieser ist dann darauf gerichtet, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung endet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung kann aber eben immer nur der neueste befristete Arbeitsvertrag sein.
Maximilian Renger: Alles klar. Also merken wir uns: vor Abschluss eines neuen Vertrages besser beraten lassen.
Fachanwalt Bredereck: Genau. Das gilt aber natürlich, um das vielleicht noch kurz klarzustellen, nur für die Fälle, in denen der Arbeitgeber einen neuen befristeten Arbeitsvertrag anbietet. Bietet er dagegen einen unbefristeten an, muss man in der Regel nicht zum Anwalt. Dann schaut man, ob die Arbeitsbedingungen und das Gehalt soweit stimmen und dürfte in der Regel dann ja zufrieden sein.
22.5.2017
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