Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

BAG zur Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 26.01.2017 09:18 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

BAG zur Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung

BAG zur Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung trotz fehlender Angaben zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses für wirksam erklärt (Az.: 6 AZR 782/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Sprechen Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, wird zumeist auch hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt. So soll sichergestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Mit der Frage, ob eine hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung zum nächstmöglichen Termin wirksam ist, hatte sich das Bundesarbeitsgericht auseinanderzusetzen.

In dem Fall hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter außerordentlich und fristlos gekündigt. Für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte, erklärte der Arbeitgeber hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin.

Das Arbeitsgericht sah die außerordentliche Kündigung als unwirksam an. Die Frage, ob die ordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, musste in letzter Instanz das BAG entscheiden. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass auch die ordentliche Kündigung unwirksam sei, da sie hinsichtlich des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend bestimmt sei und sich die Kündigungsfrist nicht aus dem Arbeitsvertrag ergebe.

Das BAG erklärte die ordentliche Kündigung sei wirksam erfolgt. Zwar sei dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll. Der angestrebte Beendigungszeitpunkt ergebe sich aber aus der vorrangig erklärten außerordentlichen Kündigung. Für den gekündigten Arbeitnehmer müsse ersichtlich sein, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin sei dann zulässig, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigungsfrist bekannt oder bestimmbar ist. Dann sei die Kündigung typischerweise dahingehend zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung von gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Regelungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt beendet werden soll.

Werde eine ordentliche Kündigung nicht isoliert, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erklärt, sei für den Arbeitnehmer ersichtlich, dass das Arbeitsverhältnis schon mit Zugang der fristlosen Kündigung beendet werden soll. Er könne sich auf diesen Beendigungszeitpunkt einstellen. Daher sei es nicht mehr entscheidend, ob er die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung ohne Schwierigkeiten ermitteln könne.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html (https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html)

Firmenkontakt:
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
E-Mail: info@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Telefax: 0221-27 22 75-24
Homepage: http://www.grprainer.com


Firmenbeschreibung:
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Pressekontakt:
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
E-Mail: info@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Homepage: http://www.grprainer.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.