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BAG: Verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit gilt nur bei eindeutiger Gestaltung des Arbeitsvertrags

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 31.03.2017 09:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

BAG: Verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit gilt nur bei eindeutiger Gestaltung des Arbeitsvertrags

BAG: Verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit gilt nur bei eindeutiger Gestaltung des Arbeitsvertrags
Arbeitgeber müssen bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit aufpassen. Denn die verkürzte Kündigungsfrist gilt nur bei einer eindeutigen Vertragsgestaltung.

Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag wird üblicherweise eine Probezeit vereinbart. Dauert die Probezeit maximal sechs Monate kann das Arbeitsverhältnis in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Seiten wieder gekündigt werden. Hat der Arbeitgeber in seinem vorformulierten Arbeitsvertrag in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, kann diese auch schon während der Probezeit gelten, wenn der Vertrag nicht verständlich und eindeutig gestaltet ist. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. März 2017 (Az.: 6 AZR 705/15).

In dem konkreten Fall hatten die Parteien in dem durch den Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach dem Manteltarifvertrag richten. Dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor. Weiter wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. An einer anderen Stelle im Vertrag hieß es, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelten solle. Diese Klausel nahm keinen Bezug auf die vorhergehenden Bestimmungen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Er argumentierte, dass das Arbeitsverhältnis nur mit einer Frist von sechs Wochen hätte gekündigt werden können.

Das BAG folgte dieser Argumentation. Die Bestimmungen in dem durch den Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. In diesem Fall sei der Vertrag missverständlich formuliert. Durch den Verweis auf den Manteltarifvertrag und die Vereinbarung einer Probezeit werde für den Arbeitnehmer nicht ersichtlich, dass dies Einfluss auf die Kündigungsfrist habe. Der Vertrag sei so gestaltet, dass allein die Bestimmung einer sechswöchigen Kündigungsfrist maßgeblich ist, urteilte das BAG.

Kündigungen gehören zu den häufigsten Auslösern von Rechtsstreitigkeiten am Arbeitsplatz. Um langwierige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber auf eine eindeutige und detaillierte Vertragsgestaltung achten. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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