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BAG: Außerordentliche Kündigung nach Videobeweis wirksam

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 25.04.2017 09:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

BAG: Außerordentliche Kündigung nach Videobeweis wirksam

BAG: Außerordentliche Kündigung nach Videobeweis wirksam
Auch heimliche Videoaufnahmen können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. September 2016 bestätigt (Az.: 2 AZR 848/15).

Das BAG schränkte aber auch die Verwertbarkeit heimlicher Videoaufnahmen ein. Die Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung seien dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist, so das BAG, das damit eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigte (Az.: 7 Sa 1078/14).

Damit hat ein vermeintlicher Bagatellvertrag von 3,25 Euro einer stellvertretenden Filialleiterin den Job gekostet. Diese hatte eine Einweg-Pfandflasche mehrfach über den Scanner gezogen und das Pfandgeld in Höhe von 3,25 Euro in ihre Tasche gesteckt ohne das entsprechende Leergut abzugeben. Die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Nicht die Höhe des vergleichsweise geringen Schadens war für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung entscheidend, sondern der von der Arbeitnehmerin verursachte Vertrauensbruch.

Aufgeflogen war der Pfandbetrug eher zufällig. Der Arbeitgeber hatte unverhältnismäßig hohe Inventurverluste festgestellt. In Abstimmung mit dem Betriebsrat wurde der Kassenbereich für zwei Wochen verdeckt videoüberwacht. Der Verdacht richtete sich zwar gegen zwei andere Mitarbeiterinnen, die Videoaufnahmen überführten jedoch die stellvertretende Filialleiterin, die daraufhin die außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung erhielt.

Die Kündigungsschutzklage der Frau war nun auch in letzter Instanz erfolglos. Das BAG bestätigte, dass die Kassenmanipulation einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle. Auf die Höhe des Schadens käme es dabei nicht an. Die Videoaufnahmen hätten auch verwertet werden dürfen, da alle milderen Mittel zur Aufklärung der Verluste ergebnislos ausgeschöpft worden waren. Keine Rolle spiele es dabei, dass die Frau ursprünglich nicht zum Kreis der Verdächtigen gezählt habe, so das BAG.

Die wirksame Kündigung eines Arbeitsvertrags kann u.U. schwierig sein. Im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte können bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags, Kündigungen, Abfindungen und anderen arbeitsrechtlichen Themen beraten.

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