Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Altkunden

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 24.01.2018 09:06 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Altkunden

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Altkunden
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Umsatzsteigerungen mit Altkunden ist immer wieder ein Streitthema. Ein Urteil des OLG Celle stärkt die Position der Handelsvertreter (Az.: 11 U 88/16).

Nach Beendigung des Handelsvertretervertrags steht dem Handelsvertreter oftmals ein Ausgleichsanspruch zu. Dieser Anspruch besteht in der Regel dann, wenn der Handelsvertreter für das Unternehmen neue geschäftliche Kontakte geknüpft hat und das Unternehmen auch weiterhin von diesen Kontakten profitiert. Strittig ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters häufig, wenn er die Geschäftskontakte mit Bestandskunden intensiviert und den Umsatz gesteigert hat. Die Rechtsprechung ist bisher in der Regel davon ausgegangen, dass dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch erst dann zusteht, wenn er den Umsatz mit dem Altkunden um 100 Prozent gesteigert hat. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Februar 2017 stärkt allerdings die Position des Handelsvertreters, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nach der Entscheidung des OLG Celle könnte dem Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch bereits zustehen, wenn er den Umsatz mit den Altkunden um mehr als 50 Prozent gesteigert hat.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Handelsvertreter bestimmte Produkte an Apotheken und Kosmetikinstitute vertrieben. Als der Handelsvertretervertrag beendet wurde, machte er für Umsatzsteigerungen bei drei Altkunden einen Ausgleichsanspruch geltend. Bei diesen Kunden hatte er Umsatzsteigerungen zwischen 58 und 76 Prozent erreicht. Nach Ansicht des OLG liege eine wesentliche Erweiterung der Geschäftsbeziehungen schon dann vor, wenn die Umsatzsteigerung einen Prozentsatz von mehr als 50 Prozent erreicht. Daher stehe dem Handelsvertreter auch in diesen drei Fällen ein Ausgleichsanspruch zu. Die nationale Rechtsprechung, wonach eine Umsatzverdoppelung notwendig ist, damit der Ausgleichsanspruch besteht, entspreche nicht der Handelsvertreterrichtlinie.

Dier Position der Handelsvertreter wurde durch das Urteil des OLG Celle gestärkt. Ob aber grundsätzlich eine Umsatzsteigerung von mehr als 50 Prozent für den Ausgleichsanspruch ausreichend ist, wird die weitere Rechtsprechung zeigen müssen.

Im Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Unternehmen und Handelsvertreter von der Vertragsgestaltung bis zur Beendigung des Vertrages und dem Anspruch auf Ausgleichszahlung beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html

Firmenkontakt:
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
E-Mail: info@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Telefax: 0221-27 22 75-24
Homepage: http://www.grprainer.com


Firmenbeschreibung:
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Pressekontakt:
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
E-Mail: info@grprainer.com
Telefon: 02212722750
Homepage: http://www.grprainer.com

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.