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Auch öffentlich-rechtliche Gläubiger sind der Insolvenzanfechtung ausgesetzt, § 133 InsO ...

Pressemeldung von: Ulrich Horrion - 27.04.2012 17:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Die gesetzlichen Vermutungen (hier: § 133 InsO Vorsatzanfechtung und § 17 Abs. 2 S. 2 InsO Zahlungseinstellung) erschweren die Rechtsverteidigung der Anfechtungsgegner - Insolvenzrecht Dresden

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Dresden

Die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO aufgrund Zahlungseinstellung kann nur durch den Beweis der Zahlungsfähigkeit widerlegt werden, nicht jedoch durch den Beweis der Zahlungsunwilligkeit (BGH, Urteil vom 15.03.2012, Az. IX ZR 239/09).

Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden

Seit 2001 laufen bei Fa. S Steuerschulden auf. Diese erreichen 2003 eine Höhe von ca. EUR 1,2 Mio.

Am 07.04.2003 zahlt Fa. S darauf ca. EUR 235.000,00 an das Finanzamt. Fa. S bittet mehrfach um Stundung und Ratenzahlung, weil die erforderlichen Geldmittel fehlten. Das Finanzamt geht aber von Zahlungsunwilligkeit der Fa. S aus.

Das Finanzamt erlässt am 16.09.2004 eine Einspruchsentscheidung. Diese ist für Fa. S negativ. Aus dem Inhalt der Entscheidung ergibt sich, dass Fa. S weitere Gläubiger hat.

Jedenfalls zahlt Fa. S bis zum 01.02.2006 mit 21 Einzelzahlungen insgesamt EUR 1,6 Mio.
Am 28.11.2006 ist Insolvenzeröffnung. Insolvenzverwalter I erklärt gegenüber dem Finanzamt die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO und verlangt die EUR 1,6 Mio. zur Insolvenzmasse.

Das Landgericht gibt der Klage statt, das OLG hebt die Entscheidung auf. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist den Rechtsstreit zurück an das OLG.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Dresden

Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar, wenn der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der andere Teil dies wusste.

Diese Kenntnisse wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und dass seine Handlung die Gläubiger benachteilige.

Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 2 S. 2 InsO zu vermuten, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Es muss erkennbar sein, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. § 17 Abs. 2 S. 2 InsO gilt auch im Rahmen des § 133 InsO.

§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO führt zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. D.h. der andere Teil (hier: Finanzamt) muss darlegen und beweisen, dass Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Es kann z.B. sein, dass nachweislich der Schuldner mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnete.

Es ist nicht ausreichend, wenn lediglich " Zahlungsunwilligkeit" eingewandt wird. Der Gegenbeweis der Zahlungsunfähigkeit kann mit einer Liquiditätsbilanz geführt werden, welche belegt, dass eine Deckungslücke von weniger als 10 % bestand. Das beklagte Finanzamt hatte dies vorgetragen und unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht war dem aber nicht nachgekommen.

Die eigene Einspruchsentscheidung des Finanzamtes ist kein geeignetes Beweismittel für die Zahlungsunfähigkeit. Sie ist zwar Urkunde i.S.v. §418 ZPO, aber beweist nicht der Richtigkeit des Inhaltes.

Nach eigenem Bekunden des Finanzamtes bestanden Beweisanzeichen für die Zahlungsunfähigkeit: Die Höhe der Steuern seit über 3 Jahren, fehlende Sicherheiten für eine Stundung sowie die eigenen Erklärungen des Schuldners, nicht zahlen zu können.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Dresden

"Die Insolvenzanfechtung trifft öffentliche und private Gläubiger geleichmaßen. Zugeständnisse von Gläubigern wie Stundungen und Teilerlass enthalten immer die Gefahr, dass später sämtliche Zahlungen zurückgefordert werden " - so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.




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