ARAG Recht schnell…
Pressemeldung von: Klaarkiming Kommunikation - 04.11.2026 09:04 Uhr
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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG: Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Zweite Wohnung als Arbeitszimmer voll von der Steuer abzugsfähig +++
Das Finanzgericht Niedersachsen hat laut ARAG Experten entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Kosten für eine eigens als außerhäusliches Arbeitszimmer genutzte Wohnung vollständig als Werbungskosten geltend machen kann. Und zwar auch dann, wenn die Wohnung gemeinsam mit dem Ehepartner angemietet wurde und die Miete von einem gemeinsamen Konto gezahlt wird. Das Finanzamt hatte den Abzug auf die Hälfte der Mietkosten beschränkt, weil es die Aufwendungen teilweise der Ehefrau zurechnete. Das Gericht sah dies jedoch anders: Bei einer Mietwohnung stünden sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung der Räume, sodass eine Aufteilung in grundstücks- und nutzungsbezogene Aufwendungen nicht sachgerecht sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die Wohnung ausschließlich beruflichen Zwecken des Ehemanns diente und zwischen den Eheleuten vereinbart war, dass er die Kosten wirtschaftlich allein trägt. Daher könne er die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abziehen (Az.: 3 K 54/26, noch nicht rechtskräftig).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des FG Niedersachsen (https://finanzgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/newsletter-10-2026-vom-16-september-2026-253638.html).
+++ In welchem Land darf bei Gepäckverlust geklagt werden? +++
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Fluggäste nach dem Verlust ihres Gepäcks nicht automatisch an ihrem Wohnsitz klagen können, nur weil sie den Flug online gebucht haben. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Reisende aus Spanien nach dem Verlust ihres aufgegebenen Gepäckstücks auf einem Inlandsflug von Madrid nach Barcelona Schadensersatz vor einem Gericht an ihrem Wohnort verlangt. Der EuGH stellte jedoch klar, dass für die gerichtliche Zuständigkeit die Regelungen des Montrealer Übereinkommens maßgeblich sind und das Gericht am Wohnsitz des Reisenden nicht allein deshalb zuständig wird, weil der Beförderungsvertrag über das Internet abgeschlossen wurde. Auch aus dem Umstand, dass das verlorene Gepäck gesondert aufgegeben wurde, ergibt sich keine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz. Die Gepäckbeförderung sei lediglich eine Nebenleistung des Luftbeförderungsvertrags und begründe keinen eigenständigen Gerichtsstand. Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts komme es auf den Vertrag über die Luftbeförderung des Reisenden an. In diesem Fall hätte die Klage auf Schadensersatz am Geschäftssitz der Fluggesellschaft erhoben werden müssen, also in Madrid oder Barcelona (Az.: C-876/24).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des EuGH (https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0876-24-00000000RP-01-P-01-3517808/ARRET/326736-DE-1-html).
+++ Pannenhilfe bleibt aus: Autofahrerin muss Schaden selbst zahlen +++
ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, das die Klage einer Autofahrerin gegen ihren Automobilclub abgewiesen hat, obwohl dieser mehrfach die zugesagte Pannenhilfe nicht erbracht hatte. Die Frau hatte nach einem Reifenschaden ihr Fahrzeug auf einem Gehweg abgestellt und mehrere Tage auf den vom Automobilclub angekündigten Abschleppdienst gewartet. Nachdem wiederholt Termine nicht eingehalten wurden, beauftragte sie erst am vierten Tag selbst ein Abschleppunternehmen. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug allerdings bereits vom Ordnungsamt abgeschleppt worden. Die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten wollte sie vom Automobilclub ersetzt haben. Das Gericht sah jedoch ein überwiegendes Mitverschulden der Autofahrerin, weil sie gegen ihre sogenannte Schadensminderungspflicht verstoßen habe: Da das Parken auf dem Gehweg grundsätzlich unzulässig ist und jederzeit behördliche Maßnahmen drohen konnten, hätte sie nach den mehrfach gescheiterten Terminen deutlich früher selbst für das Abschleppen ihres Fahrzeugs sorgen müssen. Deshalb erhielt sie keinen weiteren Kostenersatz (Az.: 191 C 1503/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des AG München (https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2026/30.php).
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