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Angabe eines falschen Baujahrs rechtfertigt die Rückabwicklung eines Immobilien-Kaufvertrags

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 03.04.2017 09:05 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Angabe eines falschen Baujahrs rechtfertigt die Rückabwicklung eines Immobilien-Kaufvertrags

Angabe eines falschen Baujahrs rechtfertigt die Rückabwicklung eines Immobilien-Kaufvertrags
Auch die Angabe eines falschen Baujahrs im notariellen Immobilienkaufvertrag ist ein Sachmangel, der Schadensersatzansprüche oder die Rückabwicklung des Immobilienkaufs rechtfertigen kann.

Die Verkäufer einer Immobilie dürfen Sachmängel gegenüber dem Käufer nicht arglistig verschweigen. Die Verkäufer sind dazu verpflichtet, bestehende Mängel oder auch Umstände, die auf einen Mangel schließen lassen, gegenüber dem Käufer offenzulegen. Werden die Mängel verschwiegen, können sich die Verkäufer auch nicht auf einen üblicherweise vereinbarten Ausschluss einer Sachmängelhaftung berufen, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Wie das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 2. März 2017 feststellte, liegt ein solcher Sachmangel auch vor, wenn im notariellen Kaufvertrag ein falsches Baujahr des Gebäudes angegeben wurde (Az.: 22 U 82/16).

Vor dem OLG Hamm verlangte ein Ehepaar, das ein Grundstück samt Haus gekauft hatte, die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Denn das Haus war nicht wie im Kaufvertrag angegeben 1997 gebaut, sondern schon Anfang 1995 erstellt worden und somit zwei Jahre älter als vereinbart. Das OLG Hamm sah in der falschen Angabe des Baujahrs einen Sachmangel, der die Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigt.

Die Angabe des Baujahrs sei eine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Käufer hätten sich daher darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des Jahres 1997 entspricht. Die Tatsache, dass das Haus zwei Jahre älter als vereinbart ist, beeinträchtige die Kaufsache erheblich. Der Verkehrswert der Immobilie sei dadurch gemindert worden und die Bagatellgrenze überschritten. Die Verkäufer müssten sich zurechnen lassen, dass sie das Ehepaar über das Baujahr arglistig getäuscht haben. Die Verkäufer hätten sich einer erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht. Der vertraglich vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung greife nicht bei falschen Angaben zur Beschaffenheit der Immobilie, stellte das OLG klar.

Damit es beim Immobilienkauf kein böses Erwachen gibt, können im Immobilienrecht kompetente Rechtsanwälte in allen Fragen rund um die Immobilie beraten. Das gilt nicht nur für den Erwerb der Immobilie, sondern z.B. auch bei Baumängeln, dem Vererben oder Verkaufen der Immobilien.

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GRP Rainer Rechtsanwälte
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50667 Köln
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