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Änderungen in einem Berliner Testament

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 17.05.2016 11:08 Uhr
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Änderungen in einem Berliner Testament
Änderungen in einem Berliner Testament
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html Das Berliner Testament ist bei Eheleuten beliebt, da sie sich gegenseitig wirtschaftlich absichern und als Alleinerben einsetzen können. Es birgt aber auch Nachteile wie die hohe Bindungswirkung. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Berliner Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html)eröffnet Ehepartnern die Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und sich gegenseitig zum Alleinerben einzusetzen. In der Regel werden dann die Kinder zu Schlusserben eingesetzt. Der große Vorteil des Berliner Testaments liegt darin, dass im Todesfall der überlebende Ehepartner finanziell abgesichert ist und beispielsweise die gemeinsame Immobilie weiter nutzen kann. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Kinder einen Anspruch auf ihren Pflichtteil geltend machen können. Daher kann es ratsam sein, sog. Pflichtteilsstrafklauseln in das Testament aufzunehmen. Das Berliner Testament hat aber auch Nachteile. Dazu gehört die enge Bindungswirkung der letztwilligen Verfügung. So lange beide Eheleute noch leben, können die Verfügungen in einem Berliner Testament im Prinzip jederzeit geändert werden. Das kann aber nur gemeinsam geschehen. Einseitige Verfügungen sind unzulässig bzw. unwirksam. Tritt der Todesfall ein, bleibt der hinterbliebene Partner an die gemeinsamen Verfügungen im Testament gebunden. Das kann z.B. dann problematisch werden, wenn er aus unterschiedlichen Gründen andere Schlusserben einsetzen möchte. Auch wenn der überlebende Ehepartner erneut heiratet und möglicherweise weitere Kinder bekommt, kann sich das gemeinsame Ehegattentestament als nachteilig erweisen. Um diese hohe Bindungswirkung des Berliner Testaments zu lockern, lassen sich aber auch Öffnungsklauseln vereinbaren. Diese Klauseln können die Partner von der Bindungsverpflichtung in einzelnen Punkten befreien oder ihm auch die Möglichkeit geben, das gesamte Testament zu ändern. Wer derartige Klauseln in das Testament aufnehmen möchte, kann sich an im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte wenden. Diese sorgen dafür, dass die Formulierungen rechtlich wasserdicht sind und es zu keinen juristischen Auseinandersetzungen unter den Erben kommt. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um das Testament oder Erbvertrag beraten. http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html

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