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Immer mehr Balkonkraftwerke: Was dürfen Mieter?

Pressemeldung von: Klaarkiming Kommunikation - 01.09.2026 09:03 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

ARAG Expertin Christina Gellert über Genehmigungen, Haftung und Rückbau

Immer mehr Balkonkraftwerke: Was dürfen Mieter?
Die eigene Stromrechnung senken und gleichzeitig einen Beitrag zur Energiewende leisten: Balkonkraftwerke erfreuen sich großer Beliebtheit. Inzwischen sind in Deutschland mehr als 1,4 Millionen Balkonkraftwerke (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EE-Statistik/DL/EEStatistikMaStR.pdf?__blob=publicationFile&v=54) in Betrieb. Seit einer Gesetzesänderung im Herbst 2024 haben Mieter und Wohnungseigentümer deutlich bessere Rechte. Dennoch bedeutet das nicht, dass Solarmodule ohne jede Abstimmung angebracht werden dürfen. ARAG Expertin Christina Gellert erklärt, was Vermieter erlauben müssen, wann sie Einwände erheben dürfen und worauf Verbraucher bei Genehmigung, Haftung und Rückbau achten sollten.

Dürfen Mieter heute einfach ein Balkonkraftwerk installieren?
Christina Gellert: Ganz so einfach ist es nicht. Zwar gehören Steckersolargeräte seit Oktober 2024 zu den sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen. Das bedeutet, Mieter haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Vermieter die Installation erlaubt. Dennoch sollten sie die Zustimmung vorher einholen. Denn die Montage betrifft häufig das Gebäude, etwa das Balkongeländer oder die Fassade. Eigenmächtig sollten Mieter deshalb nicht handeln. Außerdem muss eine Mini-Solaranlage so ausgerichtet sein, dass sie Nachbarn nicht unzumutbar blendet (Landgericht Frankenthal-Pfalz, Az.: 9 O 67/21).

Welche Anlagen dürfen installiert werden?
Christina Gellert: Die gesetzlichen Vereinfachungen gelten für sogenannte Standard-Steckersolargeräte. Aktuell dürfen sie eine Einspeiseleistung von bis zu 800 Watt erreichen. Die angeschlossenen Solarmodule dürfen zusammen eine maximale Modulleistung von 2.000 Watt (Peak) haben. Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich rechtlich nicht mehr um ein privilegiertes Balkonkraftwerk. Dann greifen weder die vereinfachten Regeln noch der gesetzliche Duldungsanspruch gegenüber Vermietern oder Wohnungseigentümergemeinschaften.

Kann der Vermieter den Einbau trotzdem ablehnen?
Christina Gellert: Ein pauschales „Nein“ reicht heute nicht mehr aus. Der Vermieter braucht sachliche Gründe. Dazu können beispielsweise Sicherheitsbedenken gehören, wenn die Befestigung nicht fachgerecht erfolgen soll oder statische Probleme bestehen. Die Errichtung einer Solaranlage geht sogar regelmäßig den Belangen des Denkmalschutzes vor (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 10 A 2281/23). Aber über die konkrete Art der Montage darf der Vermieter mitentscheiden. Er kann also beispielsweise verlangen, dass eine bestimmte, sichere Befestigung verwendet wird. Ein generelles Verbot allein wegen des optischen Erscheinungsbildes lässt sich dagegen in der Regel nicht mehr begründen.

Welche Unterlagen sollten Mieter ihrem Vermieter zur Verfügung stellen?
Christina Gellert: Empfehlenswert sind eine kurze Beschreibung der geplanten Anlage, Angaben zur Befestigung, technische Daten sowie eine Skizze oder Fotos des Montageorts. Je transparenter das Vorhaben dargestellt wird, desto einfacher lässt sich eine Zustimmung erteilen. Sinnvoll ist außerdem, bereits festzuhalten, wie ein späterer Rückbau erfolgen soll.

Wo muss eine Mini-Solaranlage angemeldet werden und wie aufwendig ist die
Anmeldung?
Christina Gellert: Die Bürokratie ist überschaubar. Balkonkraftwerke müssen heute lediglich im Marktstammdatenregister (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/Assistent/SolarVorfragen?typ=1394&registrierungsArt=3070) der Bundesnetzagentur registriert werden. Eine gesonderte Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber ist nicht mehr erforderlich. Das erleichtert die Inbetriebnahme erheblich.

Wer haftet eigentlich, wenn sich ein Modul löst oder sogar ein Brand
entsteht?
Christina Gellert: Grundsätzlich haftet derjenige, der die Anlage betreibt. Deshalb sollte ein Balkonkraftwerk ausschließlich fachgerecht montiert und entsprechend den Herstellerangaben betrieben werden. Entstehen Schäden durch eine fehlerhafte Installation oder mangelnde Wartung, kann der Betreiber dafür verantwortlich sein. Eine private Haftpflichtversicherung sollte deshalb ausdrücklich Schäden durch ein Balkonkraftwerk abdecken. Auch ein Brand wäre kein Fall, für den automatisch der Vermieter einstehen müsste. Entscheidend ist immer die Ursache des Schadens und wer sie zu verantworten hat.

Muss der Vermieter eine bestimmte Versicherung verlangen?
Christina Gellert: Eine gesetzliche Pflicht gibt es dafür nicht. In der Praxis kann es aber sinnvoll sein, dass Mieter einen ausreichenden Haftpflichtschutz nachweisen. Das schafft für beide Seiten Sicherheit und kann mögliche Streitigkeiten vermeiden.

Was gilt beim Auszug? Muss das Balkonkraftwerk wieder entfernt werden?
Christina Gellert: In vielen Fällen ja. Da die Anlage vom Mieter installiert wurde, kann der Vermieter grundsätzlich verlangen, dass sie beim Auszug wieder entfernt und der ursprüngliche Zustand hergestellt wird. Deshalb empfiehlt es sich, bereits bei der Genehmigung schriftlich festzuhalten, ob die Anlage später zurückgebaut werden muss oder gegen eine Vereinbarung am Gebäude verbleiben kann.

Welche Besonderheiten gelten in Wohnungseigentümergemeinschaften?
Christina Gellert: Auch Wohnungseigentümer profitieren von der gesetzlichen Neuregelung. Die Eigentümergemeinschaft kann die Installation eines Balkonkraftwerks grundsätzlich nicht mehr ohne sachlichen Grund verhindern und schon gar nicht aus optischen Gründen (Amtsgericht Konstanz, Az.: 4 C 425/22). Sie darf aber Vorgaben zum „Wie“ machen, also etwa zur Befestigung, zur einheitlichen Gestaltung oder zu technischen Anforderungen. Ziel ist es, sowohl die Interessen des einzelnen Eigentümers als auch die Sicherheit und das Erscheinungsbild der Wohnanlage angemessen zu berücksichtigen.

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