| Bei regelmäßiger Wartung sind unterirdisch installierte Stahlzylindertanks langlebig und sicher. Als Schwachstellen dieser Tankanlagen gelten jedoch die Domschächte, vor allem wenn es sich um gemauerte Schächte handelt.
Bei der Befüllung von unterirdischen Stahlzylindertanks kann es zu Havarien im Domschacht der Tankanlage kommen, z. B. wenn durch defekte Schläuche und Dichtungen Heizöl in den Schacht gelangt und sich durch das Mauerwerk ausbreitet. Auch beim Abnehmen des Schlauches können Restmengen austreten, die Umweltschäden im umliegenden Erdreich nach sich ziehen können. Sollte dieser Fall eintreten, müssen Profis mit der Beseitigung des Ölschadens beauftragt werden.
Um die Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens so gering wie möglich zu halten, empfehlen Experten, Domschächte auf ihre Sicherheit untersuchen zu lassen. Außerdem zahlen Versicherungen in der Regel nur, wenn der Domschacht die behördlichen Anforderungen erfüllt. Es gibt professionelle Unternehmen, die diese Leistungen anbieten, wie z. B. die in Duisburg ansässige Wolfgang Richter GmbH. Auf www.tankanlagen.com/domschacht sind Details zu diesem Angebot zu finden. Die Mitarbeiter des Unternehmens unterziehen den Domschacht einer umfassenden Kontrolle und führen unter Umständen eine Umrüstung durch. Dazu bieten sich z. B. moderne wasserrechtlich zugelassene Systeme an, durch die der Domschacht dicht wird. In solch einem Domschacht lässt sich ausgetretenes Heizöl unkompliziert entfernen.
Die Anforderungen, die der Domschacht eines unterirdisch montierten Stahlzylindertanks zu erfüllen hat, sind in zahlreichen Dokumenten nachzulesen. Grundsatzanforderungen findet man im Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Landeswassergesetz (LWG) und in den Normen DIN 6626 und 6627. Die "Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (VAwS) gibt in Punkt 3 zum Thema Domschächte, sonstige Schächte und Schutzkanäle Auskunft. Näheres zu den allgemeinen technischen Anforderungen an die Domschächte von unterirdischen Stahlzylindertanks beinhalten die "Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten" im Abschnitt 221 (TRbF 221).
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