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Deutschland muss Ehescheidungen eines Scharia-Gerichts nicht anerkennen

Pressemeldung von: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein - 12.03.2018 13:42 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



(DAV). Ehescheidungen, die ein Scharia-Gericht ausgesprochen hat, muss Deutschland nicht anerkennen. Dies hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (https://familienanwaelte-dav.de) berichtet.

Nach dem Scharia-Recht ist es möglich, dass der Mann durch eine einseitige Erklärung seine Scheidung bewirkt. Dies muss er vor einem Scharia-Gericht tun. Vor Gericht wurde nun darüber gestritten, ob diese Scheidung für Deutschland bindend ist.

Scheidung nach Scharia-Recht
Dies ist nicht der Fall. Der EuGH entschied, dass dies nicht unter die "Rom-III-Verordnung" fällt. Diese Verordnung verfolgt das Ziel der Anerkennung der Rechtsetzung anderer Länder in Drittländern. Allerdings in diesem Fall nur soweit, dass Scheidungen entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde beziehungsweise unter deren Kontrolle ausgesprochen werden. Eine Ehescheidung, die eine einseitige Erklärung eines Ehepartners vor einem geistlichen Gericht bewirkte, falle nicht darunter.

Scheidung nach ausländischem Recht?
Grundsätzlich wäre es nach deutschem Recht möglich, eine in einem Drittstaat ausgesprochene sogenannte Privatscheidung in Deutschland anzuerkennen. Daraus ergibt sich aber keine Pflicht für die Bundesrepublik, auch Scheidungen vor einem Scharia-Gericht anzuerkennen.

Europäischer Gerichtshof am 20. Dezember 2017 (AZ: C - 327/16)

Firmenkontakt:
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Littenstraße 11
10179 Berlin
E-Mail: presse@familienanwaelte-dav.de
Telefon: 030 726152-129
Homepage: http://www.familienanwaelte-dav.de


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Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand - in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
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