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28 Jahre getrennt - Gericht beschränkt Versorgungsausgleich

Pressemeldung von: Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein - 03.09.2025 14:19 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.



(DAV). Normalerweise wird bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich (https://familienanwaelte-dav.de/) für die gesamte Ehezeit durchgeführt. Ist die Trennungszeit deutlich länger als die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens kann das anders aussehen.

Das Paar hatte 1985 geheiratet und lebte bis 1995 zusammen. Geschieden wurde die Ehe erst 2024. Im Rahmen der Scheidung nahm das Amtsgericht zunächst einen Versorgungsausgleich vor und teilte dabei die Rentenansprüche aus dem gesamten Zeitraum von 1984 bis 2023 auf.

Die Frau legte dagegen Beschwerde ein. Sie hielt es für ungerecht, die gesamten Rentenansprüche zu teilen, obwohl sie und ihr Ex-Mann schon seit 28 Jahren getrennte Wege gingen und wirtschaftlich unabhängig waren.

Das höhere Gericht gab ihr Recht: Eine Trennungszeit von fast drei Jahrzehnten - also deutlich länger als die Zeit, in der sie tatsächlich zusammengelebt hatten - stehe nicht mehr im Einklang mit dem ursprünglichen Sinn des Versorgungsausgleichs.

Lange Trennung führt zu Kürzung der Rententeilung
Solche langen Trennungszeiten rechtfertigen nicht automatisch eine Kürzung des Ausgleichs. Aber wenn beide Partner seit der Trennung finanziell vollkommen unabhängig voneinander leben und auch sonst keine Verbindung mehr besteht, kann der Versorgungsausgleich auf die Zeit des tatsächlichen Zusammenlebens begrenzt werden. In diesem Fall entschied das Gericht, dass nur die Rentenansprüche aus der Zeit bis ein Jahr nach der Trennung berücksichtigt werden sollten - also bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Scheidungsantrag nach der Trennung erstmals hätte gestellt werden können.

Oberlandesgericht Brandenburg am 25. März 2025 (AZ: 13 UF 101/24)

Firmenkontakt:
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Rechtsanwalt Swen Walentowski
Littenstraße 11
10179 Berlin
E-Mail: presse@familienanwaelte-dav.de
Telefon: 030 726152-129
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Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand - in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
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