Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Vertragsabschluss online - Wann ist er bindend?

Pressemeldung von: redaktion neunundzwanzig - 18.09.2012 12:08 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

ARAG Verbraucher-Information Düsseldorf, 18.09.2012 Seit dem 1. August 2012 gilt für Online-Angebote mit kostenpflichtigen Leistungen - egal ob Waren oder Dienstleistungen - das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet. Nur wenn der Online-Händler beim Bestellprozess dessen Vorgaben beachtet hat, ist der "Bestellklick" für den Verbraucher auch rechtsverbindlich. Welche Anforderungen das im Einzelnen sind, erläutern die ARAG Experten.

Schutz vor versteckten Kosten
Das Gesetz will Verbraucher bei kostenpflichtigen Onlineangeboten von vorneherein besser vor versteckten Preisangaben schützten. Internetanbieter müssen ihren Kunden deshalb unmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich

- die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen...
- den Gesamtpreis...
- die Liefer- und Versandkosten...
- bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) die Vertragslaufzeit...

in hervorgehobener Weise anzeigen. Das Gesetz spricht insoweit von den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung. Die Formulierung lässt darauf schließen, dass eine kurze Beschreibung des Vertragsgegenstands ausreichen dürfte. Eine abschließende Klärung über den notwendigen Umfang wird in Streitfällen die Rechtsprechung herbeiführen müssen.

Button-Lösung
Der Bestell-Button muss außerdem unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.). In der Gesetzesbegründung werden als zulässige Alternativen

- "kaufen"...
- "kostenpflichtig bestellen"...
- "zahlungspflichtigen Vertrag schließen"...

genannt. Unzulässig sind hingegen nach der Gesetzesbegründung Formulierungen wie:

- "weiter"
- "Bestellung abgeben" oder
- "bestellen"

Scrollen unerwünscht
Die oben genannten Angaben zum Vertragsgegenstand und der unmissverständliche beschriftete Button müssen räumlich eng zusammen (also bestenfalls ohne scrollen) auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden. Diese Anforderung wird in der Praxis in einigen Fällen Probleme aufwerfen, da z.B. Bildschirmgröße und Bildschirmauflösung der Kunden unterschiedlich sind und daher nicht immer gewährleistet ist, dass alle Informationen auf eine Seite passen. Auch ein gut gefüllter Warenkorb kann dazu führen, dass der Kunde scrollen muss. Solange die notwendigen Informationen aber unmittelbar oberhalb der Bestellbuttons angezeigt werden, wird ein vorheriges scrollen voraussichtlich zulässig sein. Auch hier obliegt es wieder den Gerichten, die gesetzlichen Anforderungen zu konkretisieren.

Fazit:
Nur wenn all diese Vorgaben erfüllt sind, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken auch eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Ansonsten wird kein wirksamer Vertrag geschlossen und der Kunde muss nicht zahlen.

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/internet-und-computer

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

posted by PR-Gateway


Firmenkontakt:
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Telefon: 0211-963 2560
Homepage: http://www.ARAG.de


Firmenbeschreibung:
Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
E-Mail: thomas@redaktionneunundzwanzig.de
Telefon: 0221-92428215
Homepage: http://www.ARAG.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.