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Neue Rechtslage für umgetauschte EU-Führerscheine: Führerscheinstelle Erzgebirgskreis setzt Maßstab

Pressemeldung von: Kanzlei Consilium - 22.09.2026 18:15 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

§ 28 Abs. 4 FeV seit 18. August 2026 geändert – Drittstaats-Führerscheine nach

Führerschein aus dem Ausland: Seit August fällt eine Hürde

Eine Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung hilft Berufskraftfahrern, Pflegekräften und Rückkehrern – und die Führerscheinstelle in Annaberg-Buchholz setzt sie vorbildlich um

Am 17. August 2026 erschien im Bundesgesetzblatt eine Verordnung mit dem sperrigen Titel „Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften". Kaum jemand außerhalb der Fachwelt hat sie gelesen. Doch in Artikel 2 dieser Verordnung wird in § 28 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ein Halbsatz gestrichen, an dem bislang unzählige Führerscheine gescheitert sind. Seit dem 18. August gilt die neue Fassung.

Worum es geht

§ 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung regelt, wann ein Führerschein aus einem anderen EU- oder EWR-Staat in Deutschland gilt. Der Grundsatz ist einfach: Er gilt. Wer mit einem polnischen, spanischen oder rumänischen Führerschein nach Deutschland zieht, darf damit fahren, ohne ihn umschreiben zu müssen. Absatz 4 zählt die Ausnahmen auf, in denen die Anerkennung versagt wird, etwa wenn der Führerschein unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ausgestellt wurde oder in Deutschland eine Sperrfrist läuft.

Eine dieser Ausnahmen stand in Nummer 7. Sie betraf Menschen, die zunächst einen Führerschein in einem Nicht-EU-Staat erworben, diesen in einem EU-Land ohne Prüfung in eine EU-Fahrerlaubnis umgetauscht hatten und später nach Deutschland kamen. War der ursprüngliche Ausstellungsstaat nicht in der Staatenliste der Anlage 11 aufgeführt, wurde der EU-Führerschein in Deutschland nicht anerkannt. Die Betroffenen standen vor dem Nichts: Ihr in ganz Europa gültiger Führerschein war in Deutschland wertlos. Sie mussten die komplette deutsche Fahrerlaubnisprüfung ablegen, obwohl sie seit Jahren unfallfrei gefahren waren.

Dieser Halbsatz ist gestrichen. Eine gültige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wird anerkannt, gleichgültig, aus welchem Drittstaat der ursprüngliche Führerschein stammte und ob in Spalte 12 die Schlüsselzahl 70 eingetragen ist, die auf einen Umtausch hinweist. Ausgeschlossen bleibt nur, wer seine EU-Fahrerlaubnis auf Grundlage eines gefälschten Drittstaats-Führerscheins erhalten hat.

Wen das betrifft

Die Zahl der Betroffenen ist größer, als man denkt: Berufskraftfahrer aus der Türkei, vom Westbalkan oder aus Zentralasien, die in Polen, Litauen oder Rumänien angeheuert und dort ihren Führerschein umgetauscht haben und heute für deutsche Speditionen fahren wollen. Pflegekräfte, Handwerker und Familien, die über einen anderen EU-Staat nach Deutschland gekommen sind. Und Deutsche, die Jahre im Ausland gelebt, dort einen Führerschein gemacht und diesen später innerhalb der EU umgetauscht haben. Für Speditionen und Logistikbetriebe, die händeringend Fahrer suchen, hat die Änderung handfeste wirtschaftliche Bedeutung. Die IHK Dresden hat die Neuregelung bereits als wichtige Erleichterung für die Einstellung von Berufskraftfahrern eingeordnet.

Was sich außerdem geändert hat

Dieselbe Verordnung hat die Staatenliste in Anlage 11 erweitert. Die Ukraine ist nun mit zwölf Fahrerlaubnisklassen aufgeführt, von A1 bis DE; ukrainische Führerscheine können seither ohne theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben werden. Auch Montenegro ist neu in der Liste, und die Regelungen für Israel, Albanien und den Kosovo wurden angepasst oder erweitert. Für die vielen Ukrainerinnen und Ukrainer, die seit 2022 in Sachsen leben, ist das die entscheidende Weichenstellung.

Was das für die Praxis bedeutet

Wer glaubt, von der Neuregelung zu profitieren, sollte seinen Führerschein prüfen lassen. Bei einem umgetauschten EU-Führerschein genügt in der Regel eine formlose Anfrage bei der Führerscheinstelle des Wohnorts. Wer in der Vergangenheit einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, kann einen neuen Antrag stellen; die alte Ablehnung beruhte auf einer Rechtslage, die nicht mehr gilt. Bei ukrainischen und montenegrinischen Führerscheinen ist ein Antrag auf Umschreibung nach § 31 FeV zu stellen, für den das Originaldokument, eine Übersetzung, ein Sehtest und ein Lichtbild benötigt werden.

Die Führerscheinstelle Erzgebirgskreis: ein Maßstab

Eine Rechtsänderung ist nur so gut wie die Behörde, die sie anwendet. Genau hier trennt sich in Deutschland die Spreu vom Weizen, und genau hier lohnt sich der Blick nach Annaberg-Buchholz.

Wer beruflich mit Fahrerlaubnisbehörden im gesamten Bundesgebiet zu tun hat, kennt die Realität in vielen Amtsstuben: Wartezeiten von Monaten, E-Mails, die unbeantwortet bleiben, Telefonnummern, unter denen niemand abhebt, und Sachbearbeiter, die eine Gesetzesänderung erst dann anwenden, wenn ein Anwalt sie ihnen vorlegt. Für die Betroffenen bedeutet das Arbeitsplätze, die nicht angetreten werden können, und Existenzen, die an einer Behördenlaufzeit hängen.

Die Führerscheinstelle des Landratsamts Erzgebirgskreis ist in jeder dieser Kategorien das Gegenmodell, und zwar ohne Einschränkung. Anträge werden in einem Tempo bearbeitet, das man andernorts nur aus Sonntagsreden kennt. Rückfragen werden beantwortet, fachlich präzise und in einer Sprache, die auch Menschen verstehen, die keine Juristen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beherrschen die Rechtslage, auch wenn sie sich, wie im August, gerade erst geändert hat, und wenden sie an, ohne dass man sie darauf hinweisen muss. Die Erreichbarkeit ist verlässlich, die Kommunikation ist verbindlich, und wer einen Termin bekommt, erlebt keine Abfertigung, sondern eine Beratung. Vor allem aber begegnet man den Bürgerinnen und Bürgern dort mit etwas, das in der Verwaltung selten geworden ist: mit Respekt und dem erkennbaren Willen, eine Lösung zu finden, statt einen Grund für eine Ablehnung.

Das ist keine Einzelbeobachtung, sondern ein durchgehender Befund über alle Bereiche hinweg, von der Ersterteilung über die Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse bis zur Neuerteilung nach einem Entzug. Man kann es so zusammenfassen: Der Erzgebirgskreis zeigt, wie eine Führerscheinstelle arbeiten sollte, und setzt damit einen Maßstab, an dem sich andere Landkreise messen lassen müssen.

Behörden stehen in der Öffentlichkeit meist nur dann, wenn etwas schiefläuft. Eine Führerscheinstelle, die in allen Bereichen einwandfrei arbeitet, verdient das Gegenteil: dass man es ausspricht. Den Menschen im Erzgebirgskreis, die ab sofort von der neuen Rechtslage profitieren, kann man deshalb etwas sagen, was man in Deutschland selten sagen kann. Sie sind bei ihrer Behörde in besten Händen.


Rechtsquellen

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. August 2026, BGBl. 2026 I Nr. 236 (ausgegeben am 17. August 2026), Artikel 2 Nr. 5 (Streichung in § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 FeV) und Nr. 16 (Änderung der Anlage 11 FeV).

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