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OLG Frankfurt: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen

Pressemeldung von: GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater - 15.03.2016 10:42 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

OLG Frankfurt: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen
OLG Frankfurt: Keine Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehen
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html Das Recht ein Darlehen zu widerrufen ist auch Jahre nach Abschluss des Kreditvertrags nicht verwirkt. Das geht aus einem Beschluss des OLG Frankfurt hervor (Az.: 23 U 24/15). GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Um den Widerruf eines Darlehens (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html)abzuweisen, argumentieren Kreditinstitute häufig mit der Verwirkung des Widerrufsrechts, da es über Jahre hinweg nicht ausgeübt worden sei. Dieser Argumentation hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 2. September 2015 einen Riegel vorgeschoben. Das OLG stellte klar, dass alleine der Zeitraum zwischen dem Erteilen der Widerrufsbelehrung und dem Widerruf des Darlehens nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts führe. Vielmehr habe Bank durch die Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung erst die Situation herbeigeführt, die zum Widerruf führe. Insofern könne sie keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es selbst versäumt hat, den Verbraucher ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten zu belehren. In dem konkreten Fall hatte der Verbraucher einen Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 im Juli 2014 widerrufen, da die Bank ihn nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt habe und dadurch die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. So seien die Angaben zum Fristbeginn nicht eindeutig. Außerdem habe die Bank in Abweichung von der Musterbelehrung unter der Überschrift "Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist" weitere Belehrungen bezüglich des Widerrufs erteilt. Dies sei ein unnötiges "Zuviel" an Belehrung, das für eine unnötige Verwirrung beim Verbraucher sorge und deshalb eine fehlerhafte Abweichung von der Musterbelehrung sei, so das OLG. Auch seien die Belehrungen zum Fristbeginn nicht eindeutig, so dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Bei vielen zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Banken und Sparkassen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Dadurch ist in den meisten Fällen der Widerruf des Darlehens auch heute noch möglich. Allerdings sollten die Verbraucher nicht mehr lange mit dem Widerruf warten. Denn am 21. Juni 2016 erlischt das Widerrufsrecht für Altverträge. Ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, kann ein im Bankrecht kompetenter Rechtsanwalt prüfen. http://www.grprainer.com/rechtsberatung/bankrecht.html

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