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Mietinteressent muss zu Beruf und Einkommen korrekte Angaben machen - Rechtsanwalt Dresden-Mietrecht

Pressemeldung von: Ulrich Horrion - 29.05.2012 08:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Vermieter darf in der Selbstauskunft des Mietinteressenten nach Beruf und Einkommen fragen - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht

Rechtsgrundsatz - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht

Falsche Angaben in der Selbstauskunft zu Beruf und Einkommen rechtfertigen Kündigung durch den Vermieter (Urteil Landgericht München I vom 25.03.2009, Az.: 14 S 18532/08).

Sachverhalt - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht

Mietinteressentin M möchte Wohnung des Vermieters V anmieten. M ist Auszubildende und arbeitet freiberuflich für die Münchner Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse.

In der Selbstauskunft gibt sie aber an: Anstellungsverhältnis. Ihr Brutto gibt sie als Nettoeinkommen an.

V erfährt von den Falschangaben. Er kündigt. Ein Mietrückstand war nicht eingetreten.

Rechtsgründe - Rechtsanwalt Dresden - Mietrecht

Die Kündigung ist nach § 543 I BGB gerechtfertigt. Hiernach darf jede Partei das Mietverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.

Die Falschangaben in der Selbstauskunft stellen einen wichtigen Grund dar. Die Fragen zu Beruf und Einkommen sind wichtige Kriterien für die Bonität des Mietinteressenten. Die Fragen sind zumutbar.

Mein Rechtstipp - Rechtanwalt Dresden - Mietrecht

"Der Mietinteressent sollte die Fragen zu Beruf und Einkommen unbedingt richtig und vollständig beantworten. Ansonsten besteht ein erhebliches Kostenrisiko (Kündigung, Räumung).", so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.





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