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Atomkonzern Areva streicht 1200 Stellen in Deutschland

Pressemeldung von: Alexander Bredereck - 15.05.2012 22:00 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Was erwartet die hiervon betroffenen Arbeitnehmer? Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

Der französische Atomkonzern Areva will bei seiner in Erlangen ansässigen Konzerntochter 1200 Stellen streichen; dies berichtete die Berliner Zeitung am 13.12.2011 unter Bezugnahme auf eine französische Gewerkschaft. Unklar ist, welche Maßnahmen Areva für den Stellenabbau ergreifen will - betriebsbedingte Kündigungen, Änderungskündigungen (Versetzung an einen anderen Standort) oder andere Maßnahmen, wie etwa Aufhebungsverträge.

Den von einer betriebsbedingten Kündigung betroffenen Arbeitnehmern kann man sehr oft zu einer Kündigungsschutzklage raten. Nicht nur wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, lohnt sich eine Klage sehr häufig für den Arbeitnehmer. Wenn das Kündigungsschutzgesetz für das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (Voraussetzung: Der Betrieb hat mehr als 10 Arbeitnehmer und das Arbeitsverhältnis hat mehr als 6 Monate Bestand), ist die betriebsbedingte Kündigung nur dann wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt und damit unwirksam, wenn der Arbeitnehmer bei den Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Grad der Behinderung in der Gesamtschau gegenüber anderen für die betriebsbedingte Kündigung in Frage kommenden Arbeitnehmern sozial schutzwürdiger ist.

Wenn ein gekündigter Arbeitnehmer unbedingt im Konzern bleiben oder wenigstens eine möglichst hohe Abfindung erhalten will, muss er gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.

Es kommt gelegentlich auch vor, dass Unternehmen ihren Mitarbeitern Aufhebungsverträge anbieten. Dort bietet der Arbeitgeber eine Abfindung für den Fall an, dass der Arbeitnehmer einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustimmt. In sehr vielen Fällen können wir vom Abschluss solcher Aufhebungsverträge nur abraten, weil die dort angebotenen Summen zum Teil deutlich unter den Abfindungsbeträgen liegen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erhalten kann.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich regelmäßig auch dann, wenn eine Sozialplanabfindung angeboten wird. Die Abfindung lässt sich regelmäßig erhöhen; andere Ansprüche lassen sich mitregeln, ohne dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber später deshalb nachlaufen müsste. Wer die 3-Wochen-Frist verpasst, bis auf sehr geringe Ausnahmefälle keine Chance mehr gegen die Kündigung vorzugehen und eine möglichst hohe Abfindung zu erhalten.

13.12.2011

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin

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