Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

aktueller Prozesserfolg von Ciper & Coll. - den Anwälten für Medizinrecht, bundesweit: Fehlerhaft vorgenommene Operation eines Bauchdeckenbruchs

Pressemeldung von: Ciper & Coll. - 24.07.2012 16:16 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Landgericht Regensburg Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlerhaft vorgenommene Operation eines Bauchdeckenbruchs (Hernie), LG Regensburg, Az. 4 O 1292/11 (5)

Chronologie:
Im Rahmen einer Operation wegen eines Bauchdeckenbruchs haben die Behandler fehlerhaft auf eine Netzaugmentation verzichtet. Dadurch ist es beim Kläger zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen.

Verfahren:
Das LG Regensburg hat zu dem Vorfall ein fachmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses kommt zum Ergebnis, daß die Netzaugmentation behandlungsfehlerhaft unterlassen worden ist. Wäre eine Netzrekonstruktion vorgenommen worden, so wären geringere Verwachsungen und Verhärtungen durch die Netzimplantation aufgetreten. Ebenso hätten das Operationsfeld, die Größe des Netzes und die Schnittführung kleiner gewählt werden müssen. Da eine vergleichsweise Einigung nicht möglich war, verurteilte das Landgericht die Beklagenseite zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Gesamtansprüche lagen im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wenn eine vergleichsweise Klärung eines Arzthaftungsfalles weder außergerichtlich, noch gerichtlich möglich ist, muß das Gericht entscheiden. Das hat es in dem vorliegenden Fall auch getan und dem Geschädigten eine angemessene Schmerzensgeldzahlung zugesprochen, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin von Ciper & Coll. Irene Rist. Die Regulierungsbereitschaft der Versicherungswirtschaft in Arzthaftungssachen ist eher mau, stellt Dr. Dirk C. Ciper LLM fest. Das ist für die Betroffenen bedauerlich, läßt sich aber nur mittels Politik und Rechtsprechung ändern. Es verbleibt den Geschädigten mithin nur der beschwerliche Weg über die Gerichtsinstanzen, was oftmals viele Jahre dauern kann.

Firmenkontakt:
Ciper & Coll.
dirk ciper
schwanenmarkt 14 14

40213 düsseldorf
Deutschland

E-Mail: ra.ciper@t-online.de
Homepage: http://www.ciper.de
Telefon: 0211 556207

Firmenbeschreibung:
Wir gehören auf den Gebieten des Medizin-, Arzthaftungs- und Personenschadenrechtes aufgrund unserer fast 20jährigen Erfahrungen, unseren Kontakten zu zahlreichen hochqualifizierten medizinischen Sachverständigen jeder Fachrichtung und unseren Prozesserfolgen zu den renommiertesten Sozietäten in Deutschland. Zahlreiche Publikationen und eine fortwährende Präsenz in Print-, Hörfunk- und TV-Medien sind belegt.

Pressekontakt:
Ciper & Coll.
dirk ciper
schwanenmarkt 14 14

40213 düsseldorf
Deutschland

E-Mail: ra.ciper@t-online.de
Homepage: http://www.ciper.de
Telefon: 0211 556207
Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.