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Irrtümer beim (Ver)Erben

Pressemeldung von: HARTZKOM - 30.04.2014 10:29 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Meist ist es anders, als Erben und Erblasser vermuten...
Irrtümer beim (Ver)Erben
Vererben und Erben
Egal, wie groß das Erbe ist: Wenn"s ums Geld geht, werden selbst enge Familienbande auf eine harte Probe gestellt. Gründe für Unstimmigkeiten und Ärger beim Vererben und Erben sind dabei oft irrtümliche Annahmen. Doch wer sich frühzeitig informiert und seinen Nachlass entsprechend regelt, hat gute Chancen, unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf, was hinter einigen Irrtümern wirklich steckt. "Was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen geschieht, regelt das Erbrecht (BGB Buch 5 - Erbrecht)", erläutert Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Und obwohl sich bereits mehr als die Hälfte der Deutschen mit dem Thema "Erben und Vererben" beschäftigt hat, halten sich darüber noch zahlreiche Irrtümer. Irrtum: Schulden müssen Erben nicht übernehmen. Erben haften auch für Schulden des Erblassers. "Wer diese nicht erben will, sollte die Erbschaft ausschlagen", rät die D.A.S. Expertin. Diese Erbausschlagung können die Erben beim Nachlassgericht schriftlich einreichen oder dort mündlich zur Niederschrift bekannt geben. Die schriftliche Ausschlagung muss notariell beglaubigt werden. Die Frist, innerhalb derer das Erbe beim Nachlassgericht abgelehnt werden kann, beträgt im Regelfall sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Innerhalb dieses Zeitraumes sollten sich die Erben also darüber informieren, ob die Nachlassverbindlichkeiten den Wert der Erbschaft überschreiten. Irrtum: Ein Testament kann mit dem Computer geschrieben und dann per Hand unterschrieben werden. Wer im normalen Leben besonders sorgfältig ist, der wird seinen letzten Willen feinsäuberlich am Computer niederschreiben, das Dokument ausdrucken und dann unterschreiben. Doch Vorsicht: Das Testament ist wegen formeller Fehler unwirksam. Wer so vorgeht, hätte es also auch gleich bleiben lassen können. Die Errichtung eines eigenhändigen Testaments setzt voraus, dass nicht nur die Unterschrift, sondern auch der gesamte darüber befindliche Text per Hand geschrieben wird. Das Testament sollte auch über Tag, Monat, Jahr und Ort seiner Anfertigung Auskunft geben. "Ist der Erblasser zum eigenhändigen Niederschreiben des Testaments nicht mehr in der Lage, sollte ein Notar ein notarielles Testament erstellen", ergänzt die Juristin der D.A.S. Irrtum: Trennen sich Ehepaare, erbt keiner von dem anderen. Selbst eine langjährige Trennung von Eheleuten hat auf das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners zunächst einmal keine Auswirkung: "Solange die Ehe besteht, kann sich der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht berufen", erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. Dies ändert sich erst, wenn die Eheleute geschieden sind oder wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Aber: Hat einer der Partner den anderen im Testament als Erben eingesetzt, wird diese Bestimmung aufgrund der Scheidung nicht automatisch unwirksam. Daher sollten Geschiedene ihr Testament entsprechend anpassen! Übrigens: Die Kinder des Paares bleiben auch nach der Scheidung als leibliche Abkömmlinge gesetzliche Erben. Fragen rund um das Thema Erben beantwortet auch die Webseite www.das.de/das/erben Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 3.203 Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Michaela Zientek klärt auf! Irrtümer rund ums Erben und Vererben - Erben haften für Schulden des Erblassers. Wer diese nicht erben will, kann die Erbschaft beim Nachlassgericht ausschlagen. - Das Testament muss komplett handschriftlich geschrieben sein. Die Unterschrift unter einem maschinell erstellten letzten Willen reicht nicht! - Eine langjährige Trennung von Eheleuten hat auf das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners keine Auswirkung. Dieses besteht jedoch nicht mehr, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen haben und der Erblasser diese bereits beantragt oder ihr zugestimmt hat. Anzahl der Anschläge (inkl. Leerzeichen): 652 Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal. Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook, Twitter und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung. Bitte geben Sie im Falle einer Veröffentlichung des bereitgestellten Bildmaterials die "ERGO Versicherungsgruppe" als Quelle an. Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank! Bildquelle:kein externes Copyright

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