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BaFin - Handel mit CFD bleibt weiterhin stark eingeschränkt

Pressemeldung von: MTR Rechtsanwälte - 23.08.2019 17:29 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

BaFin - Handel mit CFD bleibt weiterhin stark eingeschränkt

BaFin - Handel mit CFD bleibt weiterhin stark eingeschränkt
Contracts for Difference - kurz CFD - dürfen in Deutschland auch künftig nur eingeschränkt an Privatanleger vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. Das hat die BaFin jetzt festgelegt.

Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hatte den Handel mit finanziellen Differenzkontrakten (CFD) schon 2017 aus Anlegerschutzgründen stark eingeschränkt. Wegen des hohen Verlustrisikos hat sie den Verkauf von CFD mit Nachschusspflicht an Privatanleger komplett verboten. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA teilte die Bedenken der BaFin und schränkte den Handel mit CFD zum Schutz der Privatanleger ebenfalls stark ein, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Die BaFin hat ihre erheblichen Anlegerschutzbedenken beim Handel mit CFD mit Nachschusspflicht nun erneut bekräftigt. In einer Allgemeinverfügung legt sie fest, dass finanzielle Differenzkontrakte mit Nachschusspflicht auch künftig nur stark eingeschränkt gehandelt werden dürfen, teilte die Finanzdienstleistungsaufsicht am 23. Juli 2019 mit. Dadurch soll das Schutzniveau für Privatanleger erhalten bleiben, auch wenn die Maßnahme der ESMA ausgelaufen ist.

Die BaFin sieht bei CFD mit Nachschusspflicht ein unkalkulierbares Verlustrisiko für Kleinanleger, da die Verluste nicht auf den Einsatz beschränkt bleiben, sondern das gesamte Vermögen des Anlegers erfassen können. Um dieses Risiko einzudämmen, gelten die Hebel- und Verlustbegrenzungen der ESMA in Deutschland weiter. Außerdem seien laut BaFin standardisierte Risikowarnungen unerlässlich. Auch dürften den Kleinanleger risikoreiche Differenzkontrakte nicht mit Startguthaben, Boni und ähnlichem schmackhaft gemacht werden.

Durch die Allgemeinverfügung gelten die Beschränkungen der ESMA bei Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von CFD an Kleinanleger weiter. Das heißt u.a. auch, dass die Höhe der zulässigen Hebel beschränkt bleibt und Verluste begrenzt werden.

Mit den Maßnahmen soll einerseits der Anlegerschutz gestärkt und andererseits auch unseriöse Anbieter abgeschreckt werden. Denn auf dem Markt tummeln sich auch immer wieder schwarze Schafe, die die Anleger nur um ihr Geld erleichtern wollen und dazu gesetzliche Regelungen immer wieder umgehen.

Bei Problemen mit finanziellen Differenzkontrakten können sich Anleger an im Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht.html

Firmenkontakt:
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