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Niki ist pleite: Die Folgen für Fluggäste

Pressemeldung von: redaktion neunundzwanzig - 14.12.2017 14:01 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

ARAG Experten erläutern die Rechtslage

Niki ist pleite: Die Folgen für Fluggäste
Die Air-Berlin-Tochter hat jetzt ebenfalls einen Insolvenzantrag gestellt. Laut Insolvenzverwalter verlieren alle ausgestellten und bezahlten Niki-Flugtickets ihre Gültigkeit. Betroffen sind 350 000 Passagiere, die bei Niki direkt gebucht hatten. Weitere 410 000 Fluggäste hatten ihre Tickets über Reisebüros oder -veranstalter gekauft. ARAG Experten sagen, was das für Passagiere und Ticketinhaber bedeutet.

Flug gebucht, Ticket bezahlt - und nun?
Niki Air stellt den Betrieb ein. Das geht zu Lasten der Kunden mit bezahltem Ticket. Denn grundsätzlich bleibt ihnen nur die Möglichkeit, die eigene Forderung gegenüber der insolventen Airline im späteren Insolvenzverfahren anzumelden. Es bleibt den geschädigten Kunden also nichts weiter übrig, als sich bei dem zuständigen Amtsgericht in die Insolvenztabelle eintragen zu lassen. Und hier ist der Kunde natürlich immer - was die Gläubigerschlange anbetrifft - derjenige, der ganz hinten steht. Erfahrungsgemäß ist das Geld, das der Kunde für das Ticket gezahlt hat, verloren.

Pauschalreisende sind besser dran
Wer eine Pauschalreise mit Flügen von Niki gebucht hat, braucht sich hingegen keine Sorgen zu machen. Laut ARAG Experten wird rechtlich klar zwischen einer Flugbuchung und einem Reisepaket unterschieden. Im Paketpreis sind dann neben dem Flugticket meist noch die Unterbringung, Flughafentransfer und Verpflegung enthalten. Der maßgebliche Unterschied zur reinen Flugbuchung: Vertragspartner bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter und nicht die insolvente Fluggesellschaft. Er muss die Kunden dann auf eine andere Airline umbuchen. Sitzen Kunden im Urlaubsland fest, muss sich der Veranstalter um einen alternativen Rückflug kümmern. Bei Pauschalreisen gibt es außerdem den Sicherungsschein: Der Kunde erhält ihn mit den Buchungsunterlagen. Nur mit der Herausgabe des Sicherungsscheines ist der Reiseveranstalter überhaupt in der Lage und berechtigt, Zahlungen auf den Reisepreis - auch eine Anzahlung beispielsweise - anzunehmen oder zu fordern. Startet die Pauschalreise dennoch aufgrund einer Airline-Insolvenz verspätet oder fällt sie ganz aus, kann der Kunde den Reisepreis entsprechend mindern und auch Schadensersatz bei möglichen Folgeschäden verlangen, so ARAG Experten.

Codesharing-Flüge
Bei Flügen mit sogenanntem Codesharing muss man differenzieren. Codesharing ist beispielsweise gegeben, wenn der Fluggast bei Gesellschaft X gebucht hat, der Flug aber mit der Partner-Airline Y durchgeführt werden sollte. Was passiert, wenn diese nun insolvent ist? Hier gilt: Die Fluggesellschaft, bei der der Flug gebucht worden ist, ist Vertragspartner! Hat nun eine Fluggesellschaft, die eine Teilstrecke ausführen soll, Insolvenz beantragt, muss der Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die Beförderungsleistung wie vereinbart erbracht wird. Ist dies nicht der Fall, muss der Ticketpreis erstattet werden. Ist der Vertragspartner pleite, ist es zweifelhaft, ob der Fluggast die Reise noch antreten kann.

Download des Textes unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Firmenkontakt:
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Telefon: 0211-963 2560
Telefax: 0211-963 2025
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Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
E-Mail: thomas@redaktionneunundzwanzig.de
Telefon: 0221-92428215
Homepage: http://www.ARAG.de

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