Direktlink als QR Code


Unsere Pressethemen

Auto, Verkehr (4582)
Bildung, Karriere, Schulungen (7406)
Computer, Information, Telekommunikation (6144)
Elektro, Elektronik (3898)
Essen, Trinken (3400)
Familie, Kinder, Zuhause (4175)
Freizeit, Buntes, Vermischtes (10951)
Garten, Bauen, Wohnen (7272)
Handel, Dienstleistungen (7438)
Immobilien (4205)
Internet, Ecommerce (4261)
IT, NewMedia, Software (16994)
Kunst, Kultur (4659)
Logistik, Transport (2297)
Maschinenbau (2020)
Medien, Kommunikation (5020)
Medizin, Gesundheit, Wellness (13806)
Mode, Trends, Lifestyle (4985)
Politik, Recht, Gesellschaft (9214)
Sport, Events (2868)
Tourismus, Reisen (11789)
Umwelt, Energie (5255)
Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen (21620)
Vereine, Verbände (977)
Werbung, Marketing, Marktforschung (4170)
Wissenschaft, Forschung, Technik (2164)


Anzeige




Haftungsausschluss

Die auf my-PR.de veröffentlichten Pressemitteilungen sind von Unternehmen oder Agenturen eingestellt bzw. werden über sogenannte Presseverteiler an my-PR.de verteilt. Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen.

Volksfeste sind kein rechtsfreier Raum!

Pressemeldung von: redaktion neunundzwanzig - 11.07.2017 14:57 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

ARAG Experten zu Regeln und Versicherungen im Festzelt und auf der Kirmes

Volksfeste sind kein rechtsfreier Raum!
Ob Cannstatter Wasen in Stuttgart, das Weinlesefest in Neustadt an der Weinstraße oder das Stadtteilfest in der Straße um die Ecke. Auch am Bierstand oder im Festzelt beim Weinschoppen gelten Regeln. ARAG Experten sagen welche und geben Beispiele aus der Rechtssprechung.

Wer überprüft Karussells und Fahrgeschäfte?
Kinder lieben Kettenkarussells, die "Wilde Maus" und andere Fahrgeschäfte. Aber viele Eltern fragen sich, ob bei den teils wilden Fahrten auch die Sicherheit immer mit von der Partie ist. Bevor ein Fahrgeschäft in Betrieb genommen wird und zum Einsatz kommen darf, prüfen laut ARAG Experten unabhängige Sachverständige bei der Erstabnahme alle sicherheitsrelevanten Aspekte. Erst danach wird eine behördliche Genehmigung erteilt, mit der dann die Anlage in Betrieb genommen werden kann. Hinzu kommen bei jedem Aufbau die sogenannten Gebrauchsabnahmen. Dabei prüfen speziell ausgebildete Mitarbeiter der örtlichen Baubehörden vor jedem Jahrmarkt oder Volksfest die Funktionstüchtigkeit und Sicherheit der Anlage. Zudem gibt es regelmäßige Prüfungen - ähnlich wie der TÜV beim Auto - wenn die Karussells und Fahrgeschäfte in Betrieb sind.

Haften Fahrgeschäfte, wenn etwas passiert?
Der Inhaber oder Betreiber eines Fahrgeschäfts muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht alles Notwendige tun, damit die Fahrgäste nicht zu Schaden kommen. Dafür reichen die regelmäßigen Überprüfungen (Erstabnahme, Gebrauchsabnahme u.s.w.) in aller Regel aus. Passiert trotzdem ein Unfall, muss der Betreiber beweisen, dass dieser auf die Fahrlässigkeit der Fahrgäste zurückzuführen ist; andernfalls haftet er bzw. seine Versicherung. Allerdings kann bei der Nutzung eines Fahrgeschäfts wie einer Schiffschaukel eine absolute Sicherheit nicht verlangt werden. Typische Eigenart vieler Fahrgeschäfte ist nämlich ein gewisser Nervenkitzel, der durch das Bemühen um absolute Risikofreiheit verloren gehen würde (OLG Frankfurt am Main, Az.: 13 U 141/08).

Kundenrechte gelten auch auf der Kirmes
Überlegen Sie sich lieber zweimal, ob Sie auf einem Jahrmarkt oder einem Volksfest ein Stofftier oder ein Haushaltsgerät kaufen. Einfach zurückgeben können Sie es nämlich nicht. Zwar gilt für außerhalb von Geschäftsräumen getätigte Käufe ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Übt der Händler allerdings sein Gewerbe für gewöhnlich auf Jahrmärkten oder Volksfesten aus, ist dies sein Geschäftsraum; der Kundekann kann den Kaufvertrag nicht widerrufen. Und stellt sich die Ware als fehlerhaft heraus, ist auch ein Umtausch oder die Nachbesserung schwierig, da der Händler dann meist schon weitergereist ist. Auch wenn der Verkäufer auf Jahrmärkten oder Volksfesten natürlich gesetzlich genauso verpflichtet ist, dem Käufer eine mangelfreie Ware zu liefern. Deshalb raten ARAG Experten: Sie sollten sich im Falle eines Kaufs über den Namen und die Heimatanschrift des Verkäufers informieren; nehmen Sie beispielsweise eine Visitenkarte mit. Andernfalls dürfte es kaum möglich sein, die Ansprüche durchzusetzen, wenn der Marktstand abgebaut ist.

Download des Textes:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Firmenkontakt:
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
E-Mail: brigitta.mehring@arag.de
Telefon: 0211-963 2560
Telefax: 0211-963 2025
Homepage: http://www.ARAG.de


Firmenbeschreibung:
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
E-Mail: thomas@redaktionneunundzwanzig.de
Telefon: 0221-92428215
Homepage: http://www.ARAG.de

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Verantwortlich für den Inhalt der Pressemeldung ist der jeweilige Autor, welcher den Beitrag verfasst hat, oder verfassen hat lassen.
Marken, Logos und sonstigen Kennzeichen können geschützte Marken darstellen.