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Testament: Tierheim wirksam als Erbe eingesetzt

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 19.07.2017 09:38 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Testament: Tierheim wirksam als Erbe eingesetzt

Testament: Tierheim wirksam als Erbe eingesetzt
Tiere können nicht erben. Ein Tierheim aber schon. Dazu ist es aber notwendig, ein eindeutiges Testament zu erstellen.

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Die muss nicht unbedingt im Sinn des Erblassers sein und kann durch ein Testament umgangen werden. So kann der Erblasser verfügen, wer Erbe werden soll. Das muss nicht zwangsläufig eine natürliche Person, sondern kann auch eine juristische Person sein, ein Verein beispielsweise, erklärt die Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Problematisch kann dies aber dann sein, wenn der Verein zwischenzeitlich aufgelöst wurde oder Insolvenz anmelden musste.

Das war auch in der Erbangelegenheit der Fall, die das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden musste. Hier hatte der kinderlose und ledige Erblasser ein Tierheim, bzw. seinen Trägerverein als Erben eingesetzt. Einige Jahre nachdem das Testament erstellt wurde, wurde über den Verein das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Tierheim wurde allerdings von einem neuen Verein weitergeführt. Strittig war nun, wer Erbe geworden ist. Denn auch der Insolvenzverwalter des "alten" Vereins beantragte einen Erbschein. Allerdings ohne Erfolg. Der neue Verein sei Erbe geworden, entschied das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 12. Januar 2017 (Az.: I-3 Wx 257/16).

Das OLG stellte fest, dass der Erblasser den damals noch nicht insolventen Verein testamentarisch zum Alleinerben berufen habe. Als Anschrift hatte er aber nicht den Sitz des Vereins, sondern die Adresse des Tierheims genannt. Auch der Betreuer des erkrankten Erblassers habe in Zeugenaussage bestätigt, dass das Tierheim erben sollte. Dem Erblasser sei es darum gegangen, die Tiere im Tierheim zu unterstützen. An eine Insolvenz oder Auflösung des Vereins sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht gedacht worden.

Im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung sei festzustellen, dass es der Wille des Erblassers war, die Tiere unterstützen und nicht die Gläubiger des insolventen Vereins. Mit Zuwendungen an juristische Personen wolle ein Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient, so das OLG.

Auch wenn das Erbe am Ende beim Tierheim ankommt, zeigt der Fall deutlich, dass der letzte Wille möglichst konkret formuliert werden sollte. Im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte können beraten.

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