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Kündigung wegen Betruges bei Fahrtkosten

Pressemeldung von: Bredereck & Willkomm - 06.07.2017 18:30 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

Kündigung wegen Betruges bei Fahrtkosten
Arbeitsrecht
Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers extrem gefährlich: In der Praxis ist es immer wieder zu erleben, dass Arbeitgeber bei unliebsamen Mitarbeitern nach Gründen für eine Kündigung suchen. Als Arbeitnehmer sollte man deshalb unbedingt auf der Hut davor sein, dem Arbeitgeber einen solchen Grund zu liefern. Besonders gefährlich sind in diesem Zusammenhang Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers.

Gefahrenpotential wird unterschätzt: Vielfach ist Arbeitnehmer nicht klar, wie gefährlich zum Beispiel ein Arbeitszeitbetrug ist. Wer vortäuscht, dass er seine Arbeitsleistung erbringt, z.B. durch falsches Abstempeln, obwohl er tatsächlich nicht arbeitet, ruft beim Arbeitgeber einen Irrtum hervor. Der zahlt den Lohn, erhält dafür aber keine Gegenleistung und hat damit letztlich einen Vermögensschaden. Damit bewegt sich der Arbeitnehmer dann im Bereich eines strafbaren Betruges. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Da hilft es dann auch nichts, wenn eventuell andere Mitarbeiter genau das gleiche gemacht haben.

Betrug bei Fahrtkosten: Ähnlich gefährlich sind auch die Fälle eines Betruges bei der Abrechnung von Fahrtkosten. Der Arbeitnehmer macht dann beim Arbeitgeber Kosten geltend für Fahrten, bei denen er tatsächlich deutlich schneller und damit günstiger ans Ziel hätte gelangen können. Das lässt sich in Zeiten des Internets für den Arbeitgeber im Zweifel relativ leicht herausfinden, indem er online die entsprechende Strecke und die damit normalerweise verbundenen Kosten nachvollzieht.

Missverständnisse vermeiden: Nun kann es natürlich sein, dass der Arbeitnehmer tatsächlich dazu gezwungen ist, Umwege zu fahren, und deshalb länger braucht, z.B. aufgrund von Baustellen, Sperrungen etc. Um hier unangenehme Missverständnisse zu vermeiden, sollte man sich deshalb als Arbeitnehmer die mit dem Umweg verbundenen Kosten in diesen Fällen immer vom Arbeitgeber absegnen lassen. Kommt es zu unvorhergesehenen Verzögerungen, sollte man sich Grund und Dauer derselben notieren. Hintergrund: so mancher Arbeitgeber macht entsprechende Vorwürfe erst deutlich später geltend und dann kann sich der Arbeitnehmer gar nicht mehr daran erinnern, warum er letztlich länger für eine Fahrt gebraucht hat, als normalerweise nötig. Der Arbeitgeber stützt dann vielleicht sogar eine Kündigung auf die "fehlerhafte" Abrechnung, die er mit Dauer bzw. Kosten, die üblicherweise anfallen, belegt. Dann ist es auf einmal am Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, warum er im konkreten Fall nicht schneller ans Ziel gelangen konnte. Das ist oftmals sehr schwierig.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de.

Was wir für Sie tun können. Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 oder unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

6.7.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

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