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Haftung eines faktischen Geschäftsführers bei Steuerschulden

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 27.03.2018 09:01 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Haftung eines faktischen Geschäftsführers bei Steuerschulden

Haftung eines faktischen Geschäftsführers bei Steuerschulden
Geschäftsführer und andere leitende Organe können für die Steuerschulden einer Gesellschaft persönlich in der Haftung stehen. Das gilt auch für faktische Geschäftsführer.

Schuldet einer Gesellschaft Steuern, kann das Finanzamt versuchen, die leitenden Organe persönlich in die Haftung zu nehmen. Das gilt insbesondere im Fall einer Insolvenz. Dabei kommt es auch vor, dass die Finanzbehörden faktische Geschäftsführer ins Auge fassen. Allerdings kann einem Mitarbeiter die faktische Geschäftsführung nicht so einfach unterstellt werden, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte aus. Das bestätigt auch ein Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 15.12.2017 (Az.: 13 V 2969/17).

Zum Fall: Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer inzwischen insolventen GmbH kam das Finanzamt zu der Überzeugung, dass der Ehemann der alleinigen eingetragenen Geschäftsführerin als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Dies begründete die Behörde damit, dass der Mann Verfügungsberechtigter für das Konto der Gesellschaft war und auch die Buchführung der Jahre 2009 bis 2012 vorbereitet und die kaufmännischen Angelegenheiten erledigt habe. Der Ehemann habe u.a. zwei Lieferantenverträge abgeschlossen. Das Finanzamt wollte den Ehemann für die Steuerschulden als faktischen Geschäftsführer in Anspruch nehmen.

Dieser wehrte sich dagegen. Das Finanzgericht Köln gab ihm Recht. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Annahme, dass der Mann als faktischer Geschäftsführer fungiert habe. Bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied aufgetreten ist, müsse auf das Gesamtbild des Auftretens abgestellt werden. Nicht erforderlich sei dabei, dass mindestens sechs von acht klassischen Merkmalen im Kernbereich der Geschäftsführung erfüllt sind. Es reiche aus, dass die Person nach außen so auftritt, als könne sie umfassend über das Vermögen verfügen und sie faktisch die Aufgaben der Geschäftsführung wahrnimmt.

In dem konkreten Fall sei dies nicht gegeben. Dass Mitarbeiter die Verfügungsbefugnis über das Firmenkonto haben, sei nicht ungewöhnlich. Auch der Abschluss von zwei Lieferantenverträgen sei nur ein wenig bedeutsames Indiz. Ein Hinweis für die faktische Geschäftsführung könne die weitreichende Verlagerung der kaufmännischen Abwicklung und Buchführung auf de Ehemann sein. Allerdings finde eine derartige Verlagerung auch auf vertrauenswürdige Buchhalter statt.

Bei Forderungen des Finanzamts an leitende Organe oder vermeintlich faktische Geschäftsführer können sich Betroffene an im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte wenden.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht.html

Firmenkontakt:
GRP Rainer Rechtsanwälte
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50667 Köln
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