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Familienrecht

Pressemeldung von: RegioHelden GmbH - 08.09.2015 16:54 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Die Trennung dokumentiert das Scheitern der Ehe Um die Ehe nicht ins Belieben der Ehepartner zu stellen und ihre Wertigkeit für die Gesellschaft und die Familie zu wahren, fordert das Gesetz, dass die Ehe gescheitert ist. Ausdruck des Scheiterns der Ehe ist, dass sich die Eheleute trennen, also ihre häusliche Gemeinschaft aufheben wollen. Sofern die Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung vollzogen werden soll, sind die Räumlichkeiten aufzuteilen. Lediglich Gemeinschaftsräume dürfen gemeinsam genutzt werden. Versöhnungsversuche schaden der Trennung nicht Auch während der Trennung können die Ehepartner eine Versöhnung versuchen. Diese unterbricht die laufende Frist des Trennungsjahres nicht. Leben die Partner wieder zusammen, wird nach spätestens drei Monaten unterstellt, dass sie sich nicht mehr trennen wollen. Andernfalls beginnt das Trennungsjahr von Neuem zu laufen. Scheidung frühestens nach einem Jahr Trennungszeit Frühestens nach einem Trennungsjahr kann der Richter die Scheidung aussprechen. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder der eine dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Verweigert ein Partner die Zustimmung, wird das Scheitern erst nach drei Jahren des Getrenntlebens bedingungslos anerkannt. Die Dauer der Ehe spielt dabei keine Rolle. Die vielfach gewünschte "Blitzscheidung" gibt es nicht. Ablauf des Scheidungsverfahrens Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann frühestens nach dem Trennungsjahr der Antrag bei Gericht eingereicht werden. Bei der streitigen Scheidung kann die Ehe nach drei Jahren auch gegen den Widerstand des Partners geschieden werden, sofern dem Gericht das Scheitern der Ehe konkret nachgewiesen werden kann. In besonderen Härtefällen kann die Ehe auch schon während des Trennungsjahres geschieden werden, sofern es dem Partner unzumutbar ist, das Trennungsjahr wegen extremer psychischer oder körperlicher Leiden durchzustehen. Bei den Familiengerichten besteht Anwaltszwang Die Scheidung beruht auf sachlichen Gründen. Um das Verfahren möglichst frei von Emotionen zu halten, müssen sich die Ehepartner im Scheidungsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Scheidungsfolgenvereinbarung kanalisiert die Scheidung Mit der Scheidung bedarf meist die gesamte Lebenssituation der Partner einer Regelung. Aus Kostengründen empfiehlt es sich, die "Scheidungsfolgen" in einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Vorfeld außergerichtlich zu klären, unter anderem gehören dazu Absprachen über das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern, Hausrat und Kindesunterhalt. Im Idealfall bleibt das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder unangetastet. Sofern die Scheidungsfolgen geregelt sind und kein Partner neben dem Scheidungsantrag einen Antrag über eine Folgesache stellt, befasst sich das Gericht nur mit der Frage, ob die Ehe gescheitert ist und ob der Versorgungsausgleich gerecht ist.

Firmenkontakt:
RUISINGER STEINER REMMELE Rechtsanwälte
Werner Ruisinger
Blücherstr. 4
86165 Augsburg
E-Mail: info@ruisingersteiner.de
Telefon: +49 (0) 821/44 83 1-3
Telefax: +49 (0) 821/44 83 1-40
Homepage: www.ruisingersteiner.de


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Benjamin Oechsler
Marienstraße 23
70178 Stuttgart
E-Mail: pressemitteilung@regiohelden.de
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Homepage: http://www.regiohelden.de/

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