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EuG: Wortzeichen aus zwei Buchstaben kann als Unionsmarke eingetragen werden

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 30.04.2018 09:59 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

EuG: Wortzeichen aus zwei Buchstaben kann als Unionsmarke eingetragen werden

EuG: Wortzeichen aus zwei Buchstaben kann als Unionsmarke eingetragen werden
Auch ein nur aus zwei Buchstaben bestehendes Wortzeichen kann als Unionsmarke eingetragen werden. Das bestätigte das EuG mit Urteilen vom 24. April 2018 (Az.: T-207/17 und T-208/17).

Unternehmenszeichen müssen die nötige Unterscheidungskraft zu den Produkten und Dienstleistungen anderer Anbieter aufweisen, damit sie als Marke eingetragen werden können und entsprechenden Markenschutz genießen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Ein Wortzeichen kann auch schon dann die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen, wenn es nur aus zwei Buchstaben besteht, urteilte jetzt das Gericht der Europäischen Union (EuG).

Ein US-amerikanisches Unternehmen hatte mit Erfolg die Eintragung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Wortzeichens in Verbindung mit einem Bildzeichen beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen, u.a. Drucker und Patronen, beantragt. Ein polnisches Unternehmen verlangte die Löschung dieser Marke, da sie beschreibend und nicht unterscheidungskräftig sei. Das EUIPO wies den Antrag zurück und auch das EuG wies die Klage ab.

Die Argumentation des klagenden polnischen Unternehmens, dass kurze Buchstabenkombinationen gerade im Technik-Bereich häufig für Beschreibungen der Produkte und Dienstleistungen eingesetzt würden, verfing nicht. Das EuG erklärte, dass eine Marke nicht nur deshalb nur beschreibenden Charakter habe, weil sie aus zwei Buchstaben besteht. Zudem werde die streitige Buchstabenkombination nicht häufig genutzt und auch nicht als Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen. Für die maßgeblichen Verkehrskreise sei das Zeichen ein Hinweis auf die Herkunft der Produkte. Darüber hinaus konnte der Kläger auch nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Markenanmeldung ein anderes Unternehmen ähnliche oder identische Zeichen für die Vermarktung seiner Produkte verwendet habe. Die eingetragene Unionsmarke müsse daher nicht gelöscht werden.

Marken stellen für Unternehmen einen beträchtlichen Wert dar, da sie beim Verbraucher für einen hohen Wiedererkennungswert sorgen. Dementsprechend wichtig ist auch der Markenschutz. Bevor ein Unternehmenszeichen als Marke angemeldet werden kann, muss aber geprüft werden, ob die nötigen Voraussetzungen für die Anmeldung vorliegen und ob nicht gegen die Rechte bereits bestehender Marken verstoßen wird. Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Rechtsanwälte können rund um die Markenanmeldung und Markenschutz beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/markenrecht.html

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GRP Rainer Rechtsanwälte
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Augustinerstraße 10
50667 Köln
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