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Betriebsprüfung: Finanzamt darf Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen

Pressemeldung von: GRP Rainer Rechtsanwälte - 23.03.2018 10:56 Uhr
Den verantwortlichen Pressekontakt, für den Inhalt der Pressemeldung, finden Sie unter der Pressemeldung bei Pressekontakt.

Betriebsprüfung: Finanzamt darf Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen

Betriebsprüfung: Finanzamt darf Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen
Das Finanzamt darf bei einer Betriebsprüfung auch die Teilnahme eines kommunalen Bediensteten anordnen. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 19.01.2018 entschieden (Az. 1 K 2190/17 AO).

Für Unternehmen stellt eine Betriebsprüfung in der Regel eine zeitliche und finanzielle Belastung dar. Inzwischen gehen auch immer mehr Städte und Gemeinden dazu über, eigene sog. Gewerbesteuerprüfer einzuschalten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf muss das Unternehmen die Anwesenheit eines kommunalen Bediensteten dulden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte das Finanzamt die steuerliche Außenprüfung bei einem Unternehmen angeordnet. Dem Unternehmen wurde mitgeteilt, dass auch die Kommune von ihrem Recht auf Teilnahme an der Prüfung Gebrauch machen werde. So erhalte sie die Möglichkeit, ihre Rechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer geltend zu machen. Ein Auskunftsrecht wurde dem städtischen Prüfer nur gegenüber dem Betriebsprüfer der Finanzverwaltung eingeräumt, aktive Mitwirkungsrechte hatte er nicht.

Dagegen wandte sich das Unternehmen. Das FG Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. Nach einer Vorschrift des Finanzverwaltungsgesetzes haben die Gemeinden ein Recht auf Teilnahme bei Außenprüfungen für den Bereich Realsteuern. Daher müsse das steuerpflichtige Unternehmen die Anwesenheit des städtischen Bediensteten dulden und ihm Zutritt zu den Geschäftsräumen gewähren. Zudem können die Finanzbehörde die Teilnahme der Gemeinde anordnen. Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Vertraulichkeit seiner Daten werde ausreichend geschützt.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist für die Praxis bei Betriebsprüfungen von großer Bedeutung. Ob sie Bestand hat, muss abgewartet werden. Das Unternehmen hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: III R 9/18).

Da Betriebsprüfungen für die Unternehmen in der Regel eine große Belastung sind, sollten sie umso gründlicher vorbereitet werden. Entdecken die Betriebsprüfer Fehler, kann das zu hohen Nachzahlungen oder auch zum Vorwurf der Steuerhinterziehung führen. Um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden, ist eine umfassende rechtliche Beratung anzuraten. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/betriebspruefung.html

Firmenkontakt:
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